«Nemo tenetur se ipsum accusare vel prodere»
Liebe Leserinnen und Leser
Den Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, sich selber anzuklagen oder zu verraten, kennen bereits Studierende der Rechtswissenschaft unterer Semester. Doch widerspricht dieser Grundsatz nicht Art. 91a Abs. 1 SVG (ehemals Art. 91 Abs. 3 SVG), der den Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe regelt? Prof. Hans Giger nimmt sich der Frage in seiner Besprechung von BGE 131 IV 36 an.
Im Gegensatz zur obgenannten Sache sind die Urteile des Bundesgerichts zur Haftung des Tierhalters nach Art. 56 OR (zum Glück) eher selten. In BGE 131 III 115 hatte es jedoch den Fall eines fünfjährigen Jungen zu beurteilen, der sich auf seinem Heimweg von einem Spielgefährten (ohne Begleitung eines Erwachsenen) von diesem Weg aus auf eine Wiese mit weidenden Pferden begab. Eines schlug aus und verletzte ihn schwer. Fraglich war nun, ob die Einzäunung der Pferde dem nötigen Sorgfaltsstandard entsprach. Dr. iur. RA Nicole Payllier bespricht das Urteil und erklärt die Rechtslage.
Dr. iur. RA Peter Philipp befasst sich mit dem Thema «Kartellrecht und Sport». Insb. argumentiert er dafür, bei wettbewerbsbehindernden Regelungen durch Sportverbände die traditionelle Unterteilung in justiziable Rechtsregeln und nicht-justiziable Spielregeln aufzuheben und stattdessen die Frage zu stellen, ob sachliche, sportnotwendige Gründe die entsprechende Verbandsregel stützen: «Grundsätzlich spielt es keine Rolle, mit welcher Absicht der Verstoss gegen das Kartellrecht begangen wird. Wettbewerbsbehinderndes Verhalten ist unabhängig von einem Verschulden zu ahnden. Im Sport ist die Motivation, welche zum wettbewerbsbehindernden Verhalten führte, dennoch zu prüfen, damit festgestellt werden kann, ob die Handlung im Interesse des Sportes oder aber im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des Verbandes liegt.» Im Zusammenhang mit Peter Philipps Beitrag sei zudem erwähnt, dass für die Ausgabe vom 5. September 2005 eine Schwerpunkt-Ausgabe zum Sportrecht vorgesehen ist.
Sarah Montani berichtet von Digitalisierungsverfahren und den Einsatzmöglichkeiten sowie der Funktionsweise interner Suchmaschinen («Von Lorbeeren und Viertelstündchen»).
Jurius wartet mit der allmonatlichen Übersicht der Bundesgesetzgebung auf.
Ich wünsche Ihnen eine angenehme Woche und spannende Lektüre.
Mit besten Grüssen
Projektleiter Jusletter