Liebe Leserinnen und Leser
Jusletter feiert den 6. Geburtstag. Am 8. Mai 2000 erschien die erste Ausgabe. Die folgenden Kennzahlen charakterisieren das Wachstum von Jusletter: Die erste Ausgabe haben rund 400 Personen erhalten. Heute empfangen 14´450 Personen diese E-Mail. Davon haben 8´035 ein Passwort für den Zugriff auf die Volltexte, alle Universitäten haben passwortfreien Zugang. Bis heute sind rund 300 Ausgaben erschienen und 4´500 Beiträge publiziert worden. Jusletter ist die leserstärkste juristische Fachzeitschrift der Schweiz.
Nebst einer Rückschau auf Erreichtes und vergangene Zeiten gehören zu einem Geburtstag immer auch Geschenke. Unser Geschenk ist ein neuer Service, der Jusletter-Podcast. Einfach ausgedrückt heisst das: Wir lesen für Sie die E-Mail von Jusletter, nehmen dies digital auf und stellen Ihnen die Aufnahme als MP3-File zum Download zur Verfügung. So können Sie sich die E-Mail auf Ihrem Computer oder MP3-Player anhören (zum aktuellen Download vgl. oben rechts).
Zur heutigen Ausgabe:
Ein Grundbuch ist ein amtliches Verzeichnis von Grundstücken, in welchem u.a. Lage, Eigentumsverhältnisse und mit einem Grundstück verbundene Rechte eingetragen werden. Dr. Roland Pfäffli stellt in seinem Beitrag die Grundbuchorganisation, die Rechtskraft des Grundbuchs, dessen Bestandteile und die Öffentlichkeit des Grundbuchs vor. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gibt er dabei praktische Tipps in Bezug auf Bauhandwerkerpfandrechte und Scheidungen.
RA Dr. Eugénie Holliger-Hagmann widmet sich der Vernehmlassungsvorlage zu einem Produktsicherheitsgesetz. Dieses stellt eine Änderung des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten dar. Ein zentraler Kritikpunkt der Autorin an der Vorlage ist die restriktive Umschreibung des Geltungsbereichs des Gesetzes. Das Vernehmlassungsverfahren läuft am 15. Juni 2006 ab.
RA Dr. Alfred Blesi bespricht zwei Bundesgerichtsentscheide. Es handelt sich um BGE 132 III 32 und BGE 131 III 606. Arbeitnehmenden einer Gesellschaft der damaligen SAirGroup (in casu SR Technics bzw. Gate Gourmet) wurde ein betriebliches Ruhegehalt versprochen. Beide Kläger machten vor Bundesgericht ihre ausstehenden Raten der Ruhegehälter gegenüber ihren (ehemaligen) Arbeitgeberinnen geltend. Im ersten Fall stützte sich das Bundesgericht auf Art. 333 OR, der die Wirkungen des Übergangs des Arbeitsverhältnisses regelt. Beim zweiten wandte es Art. 111 OR, also die Regelung zum Garantievertrag an.
Im Urteil 1A.12/2005 vom 9. März 2006 hat das Bundesgericht einer Informations-Übermittlung an die USA zugestimmt. Anlass war der Verdacht auf Insiderhandel im Jahre 1998 bezüglich Elsag Bailey-Aktien. RA Dr. Christoph Peter übersetzt das Urteil auszugsweise und bringt Bemerkungen an.
Mit besten Grüssen
Nils Güggi
Abstract
Das Grundbuch ist ein Verzeichnis der Grundstücke sowie der daran bestehenden Rechte und bildet die Grundlage für den Verkehr mit Grundstücken. Von allen Grundbuchsystemen der Welt bietet dasjenige der Schweiz (zusammen mit denjenigen von Deutschland und Österreich) einem Grundeigentümer die grösste Sicherheit. Im vorliegenden Beitrag werden insbesondere die Grundbuchorganisation, die Rechtskraft des Grundbuchs, die Bestandteile des Grundbuchs und die Öffentlichkeit des Grundbuchs näher vorgestellt. Gleichzeitig wird auf die bevorstehende Revision des Immobiliarsachenrechts hingewiesen. Im Weiteren werden gewisse Bezugspunkte des Rechtsanwalts zum Grundbuch erläutert (beispielsweise im Bereich des Bauhandwerkerpfandrechts und des Scheidungsrechts).
Abstract
Bis 15. Juni 2006 läuft das Vernehmlassungsverfahren zu einem Produktsicherheitsgesetz (PSG) als Änderung des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten vom 19. März 1976 (STEG). Die Anforderungen an die Produktsicherheit werden im PSG sinngemäss gleich definiert wie in seinem zivilrechtlichen Pendant, dem Produktehaftpflichtgesetz vom 18. Juni 1993 (PrHG). Das PSG enthält eine bereits in anderen Erlassen verankerte Produktbeobachtungs- und Meldepflicht an die Behörden für nachträglich erkannte Produktgefahren. Die Befugnisse der Vollzugsbehörden werden gegenüber dem STEG verbessert. Das PSG soll aber nur zur Anwendung kommen, soweit in anderen bundesrechtlichen Erlassen «nicht abweichende Regelungen vorgesehen sind». Deshalb wird es von Vorschriften unterlaufen, die eine niedrigere Produktsicherheit tolerieren, keine Produktbeobachtung durch den Hersteller verlangen oder nur ungenügende behördliche Massnahmen vorsehen.
Abstract
Der Autor bespricht zwei Bundesgerichtsentscheide. BGE 132 III 32: Auf die Abspaltung eines Unternehmensteils war – schon vor In-Kraft-Treten von Art. 49 FusG – Art. 333 Abs. 1 OR anwendbar. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse ist zwingender Natur und kann weder durch eine abweichende Vereinbarung noch durch einen Personalverleihvertrag ausgeschlossen werden. Die in Art. 333 Abs. 3 OR verankerte solidarische Haftung gilt auch für die Forderungen aus einem Sozialplan. BGE 131 III 606: Eine Vereinbarung über den betrieblichen Vorruhestand einer Arbeitnehmerin stellt einen Garantievertrag dar (Art. 111 OR), der sich aus dem vom Arbeitgeber abgegebenen Versprechen ergibt, dass ihr ein Dritter während der Frühpensionierung Leistungen erbringen werde.
Abstract
Das Bundesgericht hat den Informationsaustausch zugunsten der USA wegen Verdachts auf Insiderhandel im Jahre 1998 bezüglich Elsag Bailey-Aktien nun im Rahmen der Strafrechtshilfe endlich zugelassen (Urteil 1A.12/2005 vom 9. März 2006). Diesem Entscheid gingen zwei vielbeachtete Urteile aus den Jahren 2000 und 2001 voraus, die eine Informationsgewährung zugunsten der USA im Rahmen der Amtshilfe noch verweigert hatten und die direkt zur Revision der Amtshilfebestimmung im Börsengesetz führten, die am 1. Februar dieses Jahres in Kraft getreten ist. Der vorliegende Beitrag übersetzt das italienischsprachige Urteil auszugsweise und gibt einige Bemerkungen dazu wieder.
Abstract
Das Bundesgericht hat seinen Entscheid zu den diskriminierenden Aufnahmekriterien der Genosssame Lachen begründet. Die Schwyzer Korporation kann sich nicht darauf berufen, dass bereits die Bürgerrechts- und Namensregelungen des ZGB verfassungswidrig sind.
Abstract
Wer in frostiger Nacht mit dem Auto wegfährt, nachdem er nur gerade ein kleines Guckloch von 20 auf 30 Zentimetern auf der vereisten Windschutzscheibe freigekratzt hat, handelt laut einem neuen Urteil des Bundesgerichts gefährlich und macht sich einer mittelschweren Verkehrsregelverletzung schuldig.
Abstract
Das vorübergehende Doppelmandat des Ende Monat aus dem Amt scheidenden Berner Regierungsrats Mario Annoni, der seit 1. Januar 2006 bereits als Präsident des Stiftungsrats von Pro Helvetia amtet, bleibt zulässig.
Abstract
Die Stadt Zürich muss dem Eigentümer zweier Grundstücke am oberen Kürberghang in Zürich Höngg, die mit der Bau- und Zonenordnung (BZO) von 1992 der Freihaltezone zugeteilt worden waren, eine Entschädigung von über 7 Millionen Franken bezahlen.
Abstract
Die Regelung der Finanzierung der Familienzulagen im Kanton Jura ist laut einem Urteil des Bundesgerichts teilweise verfassungswidrig. Stein des höchstrichterlichen Anstosses ist der Umstand, dass die durch Beiträge der Arbeitgeber finanzierten Zulagen auch an Personen ausgerichtet werden, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.
Abstract
Die EBK veröffentlicht eine neue Wegleitung, die Vertretern ausländischer Anlagefonds in der Schweiz einen Überblick über ihre Pflichten im Allgemeinen sowie hinsichtlich der Publikations- und Meldevorschriften im Speziellen verschafft. Die EBK hat zudem die Wegleitung betreffend den Wechsel der Fondsleitung bzw. der Depotbank überarbeitet.
Abstract
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 3. Mai das UVEK beauftragt, eine Revision des Post- und Postorganisationsgesetzes vorzubereiten. Bei dieser Revision sollen die weiteren Marktöffnungsschritte festgelegt werden.
Abstract
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) schickt den Kantonen sowie interessierten Organisationen und Verbänden ein Paket von Neuerungen im Strassenverkehr zur Anhörung. Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen betreffen u.a. die Ausbildung von Berufschauffeuren, Ausnahmetransporte, die Haftpflichtversicherung und die auf 45 km/h beschränkten Fahrzeuge der Kategorie F. Die Anhörung dauert drei Monate.
Abstract
Die neun Querschnitts- und 25 Departementsprojekte kommen grundsätzlich planmässig voran. Der Bundesrat hat bei einzelnen Querschnittsprojekten Entscheide für die weiteren Arbeiten gefällt. In acht Bereichen sollen Doppelspurigkeiten aufgehoben werden. U.a. wird das Bundesrecht einer formellen Prüfung unterzogen werden. Schliesslich sollen rund 30% der ausserparlamentarischen Kommissionen gestrichen werden.
Abstract
Die unnötige pauschalisierende Zusammenfassung von Angeschuldigten als «Schwarzafrikaner» in der Kriminalberichterstattung ist geeignet, Vorurteile gegen dunkelhäutige Menschen zu fördern und diese damit zumindest latent zu diskriminieren. Zu diesem Schluss ist der Presserat in einer am 2. Mai veröffentlichten Stellungnahme gelangt.
Abstract
Die Grenzen der Kommentarfreiheit sind überschritten, wenn ein stark dramatisierender und kommentierender Bericht der Leserschaft zu wenig deutlich macht, auf welchen – mageren – Fakten drastische Einschätzungen beruhen. Zu diesem Schluss ist der Presserat in einer am 2. Mai veröffentlichten Stellungnahme gelangt.
Abstract
Die vorliegende Zusammenstellung beinhaltet alle schweizerischen Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Bundesrats- und Departementsverordnungen sowie einzelne Artikel, die im Mai 2006 in Kraft treten. Die einzelnen Erlasse und Änderungen können via Links direkt abgerufen werden.
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