Jusletter

Liebe Leserinnen und Leser

3, 5, 10, 15, 20, 25, 33 1/3, 50, 66 2/3. Nein, Sie haben es vielleicht gemerkt, das ist keine blosse Zahlenspielerei, sondern es sind die neuen Schwellenwerte, die gemäss Art. 20 BEHG eine Meldepflicht des Aktionärs auslösen. Prof. Dr. Peter Nobel befasst sich mit diversen aktuellen Revisionen im Bereich der Offenlegungsvorschriften.

«Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde.» So lautet - gemäss dem aktuellen Stand der Diskussionen im Eidg. Parlament - Art. 235 des Entwurfs für die Schweizerische Zivilprozessordnung (AB 2007 S 530). RA Francesco Naef geht der Frage nach, ob diese Regelung zur Begründung eines Entscheids vor der Verfassung bzw. der EMRK standhält. Er regt den Gesetzgeber an, die Regelung der Begründung von Urteilen – die primär der Entlastung der Gerichte dienen soll – aus der Optik der Qualität der Rechtsprechung und der demokratischen Kontrolle nochmals kritisch zu überdenken.

Dr. Franz Böni analysiert typische Klauseln in öffentlichen Bauauschreibungen. Er widmet sich der Frage, ob die öffentlichen Beschaffungsstellen teilweise ihre (marktbeherrschende) Stellung missbrauchen und inwieweit solche Praktiken gegen das Kartellrecht verstossen.

Wofür steht «Raclette»? Ist es ein Rezept bzw. ein Gericht oder Käse? Und, falls es Käse sein sollte, wird er speziell hergestellt und kommt nur aus dem Wallis? Das Bundesgericht hat in BGE 133 II 429 vom 15. Oktober 2007 der Bezeichnung «Raclette» (ohne Zusatz) den Schutz als Ursprungsbezeichnung verweigert. «Raclette du Valais» wurde hingegen als geschützte Ursprungsbezeichnung akzeptiert. RA Simon Holzer bespricht das Urteil und kritisiert, dass auch eine widerspruchsfreie Begründung desselben Entscheids möglich gewesen wäre, hätte das Bundesgericht das Kriterium der Repräsentativität der Gesuchsteller genauer geprüft.

Freundliche Grüsse
 
Nils Güggi