Liebe Leserinnen und Leser

Häusliche Gewalt und insb. Stalking sind momentan wieder häufiger ein (Massen-)Medien-Thema. Der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz wird in diesen Fällen durch Art. 28b ZGB konkretisiert. Diese Gesetzesnorm ist seit dem 1. Juli 2007 in Kraft und Raphael Zingg nimmt das einjährige Jubiläum zum Anlass, die Bestandteile der neuen Gesetzesnorm im Einzelnen zu erläutern.
«Geräte und Vorrichtungen, welche die behördliche Kontrolle des Strassenverkehrs erschweren, stören oder unwirksam machen können (z.B. Radarwarngeräte), dürfen weder in Verkehr gebracht oder erworben noch in Fahrzeuge eingebaut, darin mitgeführt, an ihnen befestigt oder in irgendeiner Form verwendet werden.» Der Gesetzgeber verbietet in Art. 57b Abs. 1 SVG die Benutzung von Radarwarngeräten. Nun gibt es einige neuere Versionen, die nicht die Strahlung erkennen, sondern wie Navigationssysteme funktionieren, ergänzt mit Hinweisen auf mögliche und aktuell genutzte Standorte von Radargeräten. Prof. Dr. iur. et Dr. phil. I Hans Giger plädiert für eine Neubeurteilung dieser Sorte von «Radarwarngeräten», da sie – wie die polizeilichen Kontrollen – nur der Vorwarnung und damit der Verkehrssicherheit dienen würden.
Haften Provider strafrechtlich für den Vertrieb illegaler Daten via ihre Server? Oder anders gefragt: Wie können Hosting- und Access-Provider für die Duldung des Vertriebs illegaler Daten strafrechtlich verfolgt werden? Obwohl viele Länder, vorab aus der EU, bereits eine rechtliche Grundlage für das Vorgehen gegen Cyberkriminalität erlassen haben, hat der Bundesrat bisher auf eine explizite Regulierung verzichtet. Dies mit der Begründung, dass das geltende Strafrecht für die Verfolgung der fraglichen Tatbestände ausreiche. Demgegenüber zeigt Alexandre Böhler in seiner Analyse der aktuellen Lage, dass unsere Rechtsordnung im Falle der Cyberkriminalität an ihre Grenzen gelangt.
Zu guter Letzt ein Hinweis in eigener Sache: Die nächste Ausgabe von Jusletter erscheint am 18. August 2008. Auch Jusletter macht Sommerpause und nützt die Zeit u.a. für diverse Systemarbeiten.
Ich wünsche Ihnen eine spannende Lektüre und einen guten Start in die neue Woche!

Mit besten Grüssen
 
Raphael Zingg
Raphael Zingg
Abstract

Der neue Art. 28b ZGB – vor rund einem Jahr in Kraft getreten – konkretisiert den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz für den Fall von «Gewalt, Drohungen und Nachstellungen». Mit konkreten Massnahmen wie einem Orts-, Annäherungs- oder Kontaktverbot sowie der Wohnungsausweisung will der Gesetzgeber insb. häusliche Gewalt und sog. Stalking – jüngst ein Thema in den Medien im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegenüber dem Chef der Armee – bekämpfen. Dieser Beitrag erläutert die Bestandteile der neuen Gesetzesnorm im Einzelnen.

Alexandre Böhler
Alexandre Böhler
Abstract

Wie können Hosting- und Access-Provider für die Duldung des Vertriebs illegaler Daten strafrechtlich verfolgt werden? Liegt Vorsatz vor, muss eine strafrechtliche Grundlage den Kampf gegen die Cyberkriminalität unterstützen. Obwohl viele Länder, vorab aus der EU, bereits eine solche erlassen haben, hat der Bundesrat bisher auf eine Regelung in der Schweiz verzichtet. Dies mit der Begründung, dass das geltende Strafrecht für die Verfolgung der fraglichen Tatbestände ausreiche. Nichtsdestotrotz zeigt die Analyse der aktuellen Gesetzgebung und Rechtsprechung, dass unsere Rechtsordnung bei der Cyberkriminalität an ihre Grenzen gelangt.

Hans Giger
Hans Giger
Abstract

Der Gesetzgeber untersagt in Art. 57b Abs. 1 SVG die Verwendung von «Radarwarngeräten» in irgendeiner Form. Der Markt vertreibt nun aber moderne Varianten, die in ihrer Funktionsweise mit den früheren Apparaten nicht vergleichbar sind: Sie erschweren die behördliche Kontrolle nicht mehr, indem sie diese weder «stören», noch «unwirksam machen». Vielmehr verfügen sie nur über gespeicherte Daten der Standorte von lagebedingt wichtigen Fixpunkten. Es sind m.a.W. Autonavigations- und Informationssysteme. Im Übrigen peilen sie das gleiche Ziel wie die polizeilichen Intentionen an: Sie dienen durch die Vorwarnung der Verkehrssicherheit. In diesem Zusammenhang muss auch das Verbot des Selbstbelastungszwangs Berücksichtigung finden.

Jurius
Jurius
Abstract

BGer – Ein Türke erhält keine Invalidenrente, nachdem er bei einer von ihm provozierten Schiesserei schwere Kopfverletzungen erlitten hat. Laut Bundesgericht rechtfertigt sein eigenes Verschulden die vollständige Verweigerung der IV-Rente.

Jurius
Jurius
Abstract

BGer – Wer einen Bauernhof rechtswidrig bewirtschaftet, hat keinen Anspruch auf Direktzahlungen. Eine Schwyzer Familie muss laut Bundesgericht auf die finanzielle Unterstützung verzichten, da sie trotz abgelaufenem Pachtvertrag auf dem Hof geblieben ist.

Jurius
Jurius
Abstract

BGer – Die Witwe eines 2001 in Freiburg getöteten Mannes und ihr Komplize müssen definitiv eine 15-jährige Freiheitsstrafe verbüssen. Das Bundesgericht hat ihre Verurteilung wegen Anstiftung zu Mord und Mord durch das Freiburger Kantonsgericht bestätigt.

Jurius
Jurius
Abstract

BGer – Der von Radio suisse romande (RSR) entlassene Informatiker wird nicht als Nebenkläger im Strafprozess gegen den ehemaligen Kadermitarbeiter auftreten. Letzterer wird verdächtigt, pädophile Dateien heruntergeladen zu haben. Das Bundesgericht hat die Beschwerde letztinstanzlich abgewiesen.

Jurius
Jurius
Abstract

BVGer – An einer Firma zum Import von islamischem Schächtfleisch (Halalfleisch) darf auch ein jüdischer Geschäftsmann beteiligt sein. Das Bundesverwaltungsgericht widerspricht damit dem Bundesamt für Landwirtschaft.

Jurius
Jurius
Abstract

Am 1. Januar 2009 tritt das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) in Kraft. Die Vollzugsverordung (FamZV) hat der Bundesrat bereits am 31. Oktober 2007 erlassen. Nun ist ebenfalls die Wegleitung (FamZWL) publiziert.