Beschränkung des Anspruchs auf Ostanflug-Entschädigung
BGer – Eine Lärmentschädigung wegen den Ostanflügen auf den Flughafen Zürich kann nur beanspruchen, wer seine Liegenschaft vor 1961 erworben hat. Das Bundesgericht hat dem Bundesverwaltungsgericht widersprochen und den Kreis der Berechtigten stark eingeschränkt. (Urteil 1C_284/2009)
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