Boucher épinglé : facture salée pour contrebande de viande
BVGer – Verraten durch seine Buchhaltung, bei welcher der Verkauf von Fleisch deutlich über den gekauften Mengen angegeben wurde, muss ein Metzger eine Rechnung von knapp 400'000 Franken an den Zoll zahlen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Strafe. (Urteil A-4812/2007)
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare