Die strafrechtliche Garantenstellung von Bankorganen bei der Geldwäscherei
Besprechung von BGE 6B.908/2009 vom 3. November 2010
Das Bundesgericht hat erstmals die Frage geprüft, ob Geldwäscherei auch durch Unterlassung von Finanzintermediären begangen werden kann, und bejaht. Es bestätigte die Verurteilung von fünf Mitarbeitenden und Organen einer Schweizer Bank wegen Geldwäscherei durch das Bundesstrafgericht, begangen durch Unterlassung. Der Entscheid wird die Position von Compliance-Verantwortlichen innerhalb von Banken stärken.
Inhaltsverzeichnis
- I. Prozessgeschichte
- II. Sachverhalt
- III. Entscheid des Bundesgerichtes
- 1. Einleitung
- 2. Begehung durch Unterlassung
- 3. Garantenstellung des X.
- 4. Umfang der Garantenstellung des X.
- 5. Kausalität
- 6. Subjektiver Tatbestand
- IV. Kommentar
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