Ist eine materielle Abweisung eines Gesuchs um Rechtsschutz in klaren Fällen möglich?
Beim Rechtsschutz in klaren Fällen handelt es sich um ein spezielles Summarverfahren. Ist die Sach- und Rechtslage liquid, soll die gesuchstellende Partei relativ rasch zu einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid kommen. Kann dagegen der Rechtsschutz nicht gewährt werden, weil die Sach- und/oder die Rechtslage nicht liquid ist bzw. sind, hat das Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Der Beitrag untersucht, ob in diesem Kontext auch eine materielle Abweisung des Gesuchs möglich ist, denn die einschlägige Norm – Art. 257 ZPO – äussert sich diesbezüglich nicht explizit.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitende Bemerkungen
- II. Grundsätze des Verfahrens
- III. Die materiellen Voraussetzungen von Art. 257 ZPO
- 1. Der liquide Sachverhalt
- a. Der unbestrittene Sachverhalt
- b. Der sofort beweisbare Sachverhalt
- 2. Die liquide Rechtslage
- IV. Der Entscheid
- 1. Gesetzgebungsverfahren
- a. Die Regelung im VE ZPO
- b. Vernehmlassung
- c. Die Reglung im E-ZPO
- 2. Die Regelung de lege lata
- a. Nichteintreten
- b. Materielle Gutheissung
- c. Materielle Abweisung
- V. Stellungnahme/Kritik
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