Liebe Leserinnen und Leser
Eigentlich ist die Schweiz hinsichtlich der Behandlung inhaftierter Personen sehr fortschrittlich. Im Gegensatz zur Vereinheitlichung des Strafprozesses durch die StPO liegt der Straf- und Massnahmenvollzug aber weiterhin bei den Kantonen. Dies bringt eine Ungleichbehandlung von Inhaftierten mit sich, die lediglich durch den Ort der Inhaftierung gerechtfertigt ist. David Millet führt eine Bestandsaufnahme der kantonalen Gesetzgebung durch und misst die Regelungen an internationalen und inländischen Standards. Er kommt zum Schluss, dass eine einheitliche, schweizweite Lösung die bestehenden Mängel vermeiden würde.
Werden hinsichtlich des Unabhängigkeitserfordernisses bei der vereinfachten Meldepflicht nicht zum Vertrieb in der Schweiz zugelassene kollektive Kapitalanlagen anders behandelt als schweizerische oder ausländische zugelassene kollektive Kapitalanlagen? Dr. Mark Montanari und Raffaele Rossetti betrachten anhand eines konkreten Falles die Praxis der zuständigen Offenlegungsstelle zur erleichterten Meldepflicht nach Art. 17 Abs. 3 BEHV-FINMA, stellen deren Erwägungen dar und unterziehen diese einer kritischen Würdigung. Beachtet wird hierbei auch die – lange erwartete – am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Revision des Art. 17 Abs. 3 BEHV-FINMA.
Dr. Nicolas Spichtin stellt die Frage nach der Möglichkeit einer materiellen Abweisung eines Gesuchs um Rechtsschutz in klaren Fällen. Das spezielle Summarverfahren soll die Partei schnell zu einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid führen. Ist die Sach- oder Rechtslage aber nicht eindeutig, kann der Rechtsschutz nicht gewährt werden und es muss ein Nichteintretensentscheid des Gerichts gefällt werden. Obwohl Art. 257 ZPO eine materielle Abweisung nicht explizit vorsieht, plädiert Nicolas Spichtin für diese Möglichkeit.
Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre und einen guten Start in die neue Woche.
Simone Kaiser | Sarah Montani |
Rechtsanwältin, Leiterin Jusletter | Mitinhaberin Weblaw AG |