| Jean Perrenoud |
| Institut de droit de la santé Université de Neuchâtel |
Abstract
Im neuen Tarifsystem mit diagnoseorientierten Fallpauschalen bestehen nach wie vor Regelungslücken und Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit der Übermittlung und Bearbeitung von sensiblen Patientendaten. Die Autorin ist der Auffassung, dass die «WZW-Überprüfung» eines der Kernprobleme im KVG darstellt. Die Hypothese, dass die WZW-Überprüfung anhand der analytischen Methode im SwissDRG-System weder sinnvoll noch zweckmässig ist, soll den Verantwortlichen im Gesundheitswesen als Diskussionsbasis dienen. Zudem ist die Verhältnismässigkeit in Bezug auf die systematisch gekoppelte Übermittlung von Rechnungsdaten und medizinischen Daten (gem. revidierten Art. 42 Abs. 3 und 4 KVG) kritisch zu hinterfragen und neu zu beurteilen.
Abstract
Der Bundesrat hat im Juni 2011 den Vorentwurf für eine Teilrevision des Transplantationsgesetzes (TxG) vorgelegt. Die Ausführungen gehen der Frage nach, welche Auswirkungen die Neuerungen in Bezug auf die Rechtsposition der potenziellen Organspenderin bzw. des Organspenders haben. Im Fokus stehen Art. 8 TxG, in dem der Zeitpunkt der Anfrage wegen Organspende an die Angehörigen neu geregelt wird, und Art. 10 TxG, nach welchem neu auch eine stellvertretende Zustimmung zu organerhaltenden Massnahmen vor dem Tod zulässig sein soll.
Abstract
Das Bundesgericht entschied im Urteil 9C_69/2011 vom 11. Juli 2011 entgegen der Vorinstanz, dass die Nikotinsucht unter gewissen Umständen eine Krankheit darstelle. Das BAG wird die entsprechenden Kriterien definieren müssen. Das Urteil zeigt einmal mehr, dass der Krankheitsbegriff im Sozialversicherungsrecht relativ und funktional ist: Wie andere Süchte begründet auch Nikotinsucht keine Invalidität, kann aber, wie der vorliegende BGE zeigt, zu einer Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung führen.
Abstract
Die «Vereinbarung über ergänzende Anwendungsmodalitäten bei der Einführung der Tarifstruktur SwissDRG» scheiterte im Sommer 2011. Der Verband der Schweizer Spitäler H+ und die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH kritisierten die vorgesehene Übermittlung aller Diagnosen und Prozeduren. Sie wäre weder anonymisiert noch pseudonymisiert erfolgt. Nach Interventionen des Bundesrates verabschiedete das Parlament am 23. Dezember 2011 eine Ergänzung von Art. 42 KVG um einen Abs. 3bis. Die Autorin erläutert den Konflikt um die Daten der Spitalpatientinnen und -patienten und würdigt das Vorgehen der beteiligten Akteure kritisch.
Abstract
Die Notfalldienstpflicht der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte bildet, trotz ihrer praktisch grossen Bedeutung, in juristischer Lehre und Rechtsprechung ein Randgebiet. Die Arbeit beschreibt die gesetzlichen Grundlagen der Notfalldienstpflicht der Ärzte in der Schweiz sowie deren praktische Ausgestaltung in ausgewählten Kantonen. Dabei wird insbesondere auf Fragen der rechtsgleichen Durchführung dieser Pflicht (inkl. Dispensationswesen und Ersatzabgabe) und Sanktionsmöglichkeiten durch die Aufsichtsbehörden bei Pflichtverletzung eingegangen. Einige Anmerkungen zu Entschädigungsfragen runden den Beitrag ab.
Abstract
Das Heilmittelrecht verbietet Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Regelung gilt über die Pharmabranche hinaus für jedermann, also auch für Ärzte. Als Medizinalpersonen besitzen Ärzte aber ein Recht auf Auskündung ihrer beruflichen Dienstleistungen. Bei Therapien, in deren Zentrum ein Heilmittel steht, können Ärzte so in das Spannungsfeld von Auskündungsrecht und Werbeverbot geraten. Am Beispiel der unter dem Namen «Botox-Behandlungen» bekannten Gesichtsfaltentherapien wird in dem Beitrag aufgezeigt, wie die heilmittelrechtliche Praxis der Schweiz der Ärzteschaft eine angemessene berufliche Auskündung erschwert.
Abstract
Am 1. März 2011 sind die Art. 71a und 71b KVV in Kraft getreten. Auch wenn die Revision des KVV fast unbeachtet erfolgte, werden diese Bestimmungen noch eine zentrale Rolle in der Entwicklung der Rückerstattung von Medikamentenkosten in der Schweiz einnehmen, insbesondere im Fall von Off-Label-Medikamenten. Der Beitrag versucht, den Inhalt dieser neuen Bestimmungen zu analysieren: Sie wurden eingeführt, um der in diesem Bereich herrschenden Rechtsunsicherheit Abhilfe zu schaffen. Die Analyse erfolgt hauptsächlich vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts. (sk)
Abstract
Diese Rubrik gibt Hinweise auf Neuerscheinungen im Gesundheitsrecht. Sie wird auf der Grundlage von nahezu hundert juristischen und medizinischen Zeitschriften aus der Schweiz und dem Ausland zusammengestellt. Umfasst ist die Periode vom 1. August 2011 bis zum 31. Dezember 2011.
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BGer – Das Bundesgericht trägt der Freiburger Justiz auf, die Beschwerde von fünf Schafzüchtern erneut zu überprüfen. Diese gaben an, dass die Schafe Opfer eines Wolfes geworden seien, der im Oktober 2008 illegal per Helikopter eingeführt worden sei. (Urteile 1B_510/2011 und 1B_556/2011) (sk)
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BVGer – Auf elektronische Zigaretten darf laut Bundesverwaltungsgericht Tabaksteuer erhoben werden. Gemäss Gericht müssen die nikotinfreien Aromaverdampfer als Ersatzprodukt für Raucherwaren gelten. (Urteil A-3123/2011)
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Der Bundesrat hat am 27. Januar 2012 die Botschaft zur Totalrevision des Alkoholgesetzes verabschiedet. Er unterbreitet den Eidgenössischen Räten zwei Gesetzesentwürfe: das Spirituosensteuergesetz und das Alkoholhandelsgesetz. Parallel zur Liberalisierung des Ethanol- und Spirituosenmarkts wird der Schutz der Jugend verstärkt und ein «Nachtregime» für den Alkoholverkauf eingeführt. Die heutige Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) wird in die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) integriert und für die Umsetzung der beiden neuen Gesetze zuständig sein.
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Wer sich wegen starker Trunkenheit oder Drogenmissbrauchs in Spitalpflege begeben muss oder auf dem Polizeiposten in einer Ausnüchterungszelle landet, soll für die damit verbundenen Kosten aufkommen. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats (SGK-S) hat diesem Vorschlag der Schwesterkommission zugestimmt.
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Krankenkassen müssen möglicherweise schon bald wieder Beiträge an Brillengläsern für Kinder leisten. Mit 10 zu 1 Stimme empfiehlt die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats (SGK-S) ihrem Rat eine Motion aus dem Nationalrat zur Annahme.
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Beim indirekten Gegenvorschlag zur Abzocker-Initiative rückt eine Einigung zwischen den Räten näher. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (RK-S) ist in einem zentralen Punkt auf die Linie des Nationalrates eingeschwenkt.
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Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (RK-S) bleibt dabei: Das Konkursrecht soll revidiert werden. Die Kommission möchte, dass Firmen einfacher saniert werden können. Dabei sollen aber die Risiken des Missbrauchs eingedämmt werden.
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Die Finanzkommission des Nationalrats (FK-N) ist dagegen, die Hoteliers für ein Jahr von der Mehrwertsteuer zu befreien. Sie lehnt einen entsprechenden Vorschlag der Wirtschaftskommission des Nationalrats (WAK-N) ab.
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In der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrates (SIK-N) haben sich nach den Wahlen die Kräfteverhältnisse verschoben. Die Kommission befürwortet neu sowohl das Verbot von Streumunition als auch Massnahmen gegen den Missbrauch von Armeewaffen.
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Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) wurde formell als Beobachterin im Rat der europäischen Energieregulierungsbehörden CEER (Council of European Energy Regulators) aufgenommen. Der Beobachterstatus wurde der ElCom im Rahmen der Generalversammlung am 24. Januar 2012 in Brüssel erteilt. Der Beobachterstatus stärkt die internationale Präsenz der ElCom und ermöglicht eine bessere Zusammenarbeit der schweizerischen Regulationsbehörde im europäischen Raum.
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