Invalidenversicherung: IV-Rente auch bei verspätetem Strafantritt
BGer – IV-Bezüger, die eine Gefängnisstrafe nicht termingerecht antreten, haben während dieser Zeit weiterhin Anspruch auf Auszahlung ihrer Rente. Laut Bundesgericht kann der verspätete Strafantritt nicht mit einer Flucht aus dem Gefängnis verglichen werden. (BGE 8C_289/2012)
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