| Prof. Dr. Peter V. Kunz |
| Ordinarius für Wirtschaftsrecht Universität Bern Redaktor Jusletter |
Abstract
Das neue Rechnungslegungsrecht berührt das Gesellschaftsrecht teilweise durch spezifische Neuerungen zur Rechnungslegungspflicht, zum Inhalt der Jahresrechnung und zu einzelnen Bewertungsfragen. Teilweise ergeben sich durch die neuen Vorschriften starke Auswirkungen auf das Gesellschaftsrecht, wie im Zusammenhang mit Art. 725 OR, wonach die Bewertung zu Fortführungswerten nur noch zulässig ist, wenn die Fortführung für ein Jahr möglich erscheint. Die Bestimmung führt indirekt zur Pflicht, eine Liquiditätsplanung vorzunehmen. Weiter konnten eigene Aktien nach altem Recht aktiviert werden; nach neuem Recht ist das nicht mehr der Fall.
Abstract
Am 1. Januar 2013 ist das neue Buchführungs- und Rechnungslegungsrecht in Kraft getreten. Die Gesetzesnovelle enthält spezifische Übergangsbestimmungen zum Rechnungslegungsrecht. Der Wortlaut dieser Normen könnte zum Schluss verleiten, dass das Gesetz sämtliche übergangsrechtlichen Fragestellungen eindeutig beantwortet. Bei näherer Betrachtung zeigt sich, dass das Gegenteil zutrifft. Ferner können die Übergangsbestimmungen zum Konzernrechnungslegungsrecht zu unerwünschten Ergebnissen führen. Der Beitrag analysiert in diesem Kontext ausgewählte übergangsrechtliche Fragestellungen und zeigt mögliche Antworten auf.
Abstract
In diesem Aufsatz wird die geänderte Rechnungslegung unter steuerlichen Gesichtspunkten analysiert. Dazu ist auch erforderlich, den Anhang in die Diskussion mit einzubeziehen. Anhang, Rechnungslegung und steuerlicher Abschluss sind ein notwendiges Gefüge. Der Anhang wird hier als Vorschlag zur Diskussion für ein neues Standardmuster dargestellt.
Abstract
Die Diskussion über den Eigenkapitalschutz dreht sich meistens um Art. 725 OR und um die Verhinderung ungerechtfertigter Gewinnausschüttungen. Den Eigenkapitalschutzmechanismen sind jedoch auch die Normen über Buchführung und Rechnungslegung sowie über die Revision zuzurechnen. Der Beitrag geht nach einer Diskussion der wirtschaftlichen Bedeutung des Eigenkapitals auf die Entwicklungen ein, welche eine Erosion des Eigenkapitalschutzes bewirken, und er stellt zwei praktische Beispiele dieser Erosion dar. Zum Abschluss werden die Gefahren gesetzlicher Sonderregelungen und der Primat des Gesetzes gegenüber den Accounting Standards betont.
Abstract
Der Bundesrat erhielt im neuen Rechnungslegungsrecht (nRLR) an zwei Stellen das Recht, eine Verordnung zu erlassen. Einerseits wurde die bereits aufgrund des bisherigen Rechts bestehende GeBüV den neuen Bestimmungen angepasst, andererseits wurde eine zweite Verordnung, die VASR, neu erlassen. Im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 3 der GeBüV stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber tatsächlich einen Verweis in Rechnungslegungsstandards beabsichtigte.
Abstract
BGer – Stephan Schmidheiny hat seinen Streit mit der SRG SSR um eine Reportage zu Asbest-Opfern in italienischen Eternit-Fabriken verloren. Das Bundesgericht hat den Entscheid der UBI bestätigt. (Urteil 2C_182/2013)
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BGer – Die Ferienhäuser auf der St. Petersinsel im Bielersee dürfen im Falle einer Zerstörung definitiv nicht wieder aufgebaut werden. Das Bundesgericht hat die Beschwerde von Eigentümern abgewiesen und den Entscheid des Kantons bestätigt. (Urteil 1C_515/2012)
Abstract
BGer – Laut Bundesgericht muss nur für ein Teilstück der Gommerleitung im Oberwallis eine Erdverlegung geprüft werden. Das Bundesgericht hat dem Bundesverwaltungsgericht widersprochen und die Beschwerde der Stromnetzbetreiberin Swissgrid teilweise gutgeheissen. (Urteil 1C_175/2013)
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BVGer – Ein Mann aus Montenegro muss laut Bundesverwaltungsgericht seinen Schweizer Pass wegen Drogengeschäften wieder abgeben. Er hatte noch während des laufenden Einbürgerungsverfahrens 30 Kilogramm als Wein getarntes Kokain aus Argentinien importiert. (Urteil C-4498/2012)
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Die Teilrevision des Geldwäschereigesetzes (GwG) tritt am 1. November 2013 in Kraft. Dies hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 16. Oktober 2013 beschlossen. Die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) kann damit künftig mit ihren Partnerstellen im Ausland auch Finanzinformationen austauschen.
Abstract
Der Bundesrat hat am 16. Oktober 2013 von den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Teilrevision des Steueramtshilfegesetzes Kenntnis genommen und die entsprechende Botschaft zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet. Mit der vorgesehenen Präzisierung bei der nachträglichen Information betroffener Personen erfüllt die Schweiz den OECD-Standard.
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