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Liebe Leserinnen und Leser
 
Das neue Rechnungslegungsrecht gemäss Art. 957 ff. OR, sozusagen der «grosse Bruder» des im Jahr 2008 in Kraft getretenen Revisionsrechts, gilt seit anfangs Jahr. Obwohl Übergangsfristen eine sanfte Einführung in der Schweiz erlauben, haben sich nun also mehr als 300'000 Unternehmen mit diesen Fragestellungen zu beschäftigen – früher oder später!
 
Besser wäre sicherlich: «früher»; und dies ist einer der Gründe für die vorliegende Schwerpunkt-Ausgabe zum Rechnungslegungsrecht:
 
Obwohl sich das Rechnungslegungsrecht sowohl national als auch international in den letzten Jahren zu einer eigentlichen Spezialistenmaterie entwickelt hat, müssen ohne Zweifel sämtliche mit Wirtschaftsfragen befasste Juristinnen und Juristen, Treuhänderinnen und Treuhänder oder Unternehmerinnen und Unternehmer sensibilisiert sein für die neuen legislativen Anforderungen in diesem Zusammenhang.
 
Aus Theorie und Praxis (durchaus in befruchtender Kombination) nehmen zahlreiche anerkannte Autoren zu ausgewählten Themen in der Folge nunmehr Stellung:
 
Prof. Dr. Lukas Handschin stellt in seinem Beitrag die wichtigsten Neuerungen aus gesellschaftsrechtlicher Sicht vor und würdigt die neuen Vorschriften im Hinblick auf die Auswirkung der Normen kritisch. Im Besonderen beleuchtet der Autor die Thematik rund um die Bewertung zu Fortführungswerten im Zusammenhang mit Art. 725 OR und der damit verbundenen (indirekten) Pflicht, eine Liquiditätsplanung vorzunehmen.
 
Überlegungen zur erstmaligen zwingenden und zur freiwilligen vorzeitigen Anwendbarkeit des neuen Rechnungslegungsrechts finden sich im Aufsatz von Prof. Dr. Lukas Glanzmann und Jean-Daniel Schmid. Die Autoren analysieren die Übergangsbestimmungen des neuen Rechnungslegungsrechts und zeigen mögliche Antworten auf die zuweilen vom Gesetz nicht eindeutig beantworteten übergangsrechtlichen Fragestellungen auf. Besondere Aufmerksamkeit schenken die Autoren möglichen Fallstricken bei der Konzernrechnungslegung.
 
An der Schnittstelle von Eigenkapitalschutzmechanismen und den Normen über Buchführung, Rechnungslegung und Revision diskutieren Kaspar Müller  und Dr. Felix H. Thomann die betriebs- und volkswirtschaftliche Bedeutung des Eigenkapitals. Im weiteren Verlauf ihres Beitrags legen die Autoren die allgemeinen Entwicklungen dar, welche eine Erosion des Eigenkapitalschutzes bewirken.
 
Einer spezifischen Fragestellung widmet sich Sikander von Bhicknapahari. Vor dem Hintergrund der Anpassung der Verordnung vom 24. April 2002 über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher (GeBüV) fragt der Autor, ob gestützt auf Art. 2 Abs. 3 GeBüV generell die Anwendung eines Standards in einem OR Abschluss verlangt werden kann.
 
In einem Kurzbeitrag beleuchtet Dr. Bernhard Madörin das neue Rechnungslegungsrecht als Steuerkatalysator. Der Autor analysiert die geänderte Rechnungslegung unter steuerlichen Gesichtspunkten und unter Beizug der Praxis.
Im Grossen und Ganzen sollte als Folge der grossen Revision das Rechnungslegungsrecht klarer und übersichtlicher werden. Verschiedene formelle und materielle Neuerungen machen ohne weiteres Sinn – zumindest Jus-Studentinnen und Jus-Studenten dürfen sich freuen...
 
Interessant zu beobachten wird sein, wie sich das Rechnungslegungsrecht schliesslich in der «freien Wildbahn» entwickeln wird. Insbesondere darf nicht übersehen werden, dass die Wirtschaftsrealität in diesem Bereich stark geprägt, wenn nicht sogar dominiert wird durch verschiedene Selbstregulierungen in der Schweiz (z.B. Swiss GAAP FER) sowie auf internationaler Ebene (v.a. IFRS sowie U.S. GAAP). In einigen Jahren dürften sich Jusletter und die Jusletter-Leser erneut mit dieser Thematik befassen (müssen)!
 
Ich wünsche Ihnen eine spannende Lektüre und einen guten Start in die neue Woche.
 
 
Prof. Dr. Peter V. Kunz
Ordinarius für Wirtschaftsrecht
Universität Bern
Redaktor Jusletter
Beiträge
Lukas Handschin
Lukas Handschin
Abstract

Das neue Rechnungslegungsrecht berührt das Gesellschaftsrecht teilweise durch spezifische Neuerungen zur Rechnungslegungspflicht, zum Inhalt der Jahresrechnung und zu einzelnen Bewertungsfragen. Teilweise ergeben sich durch die neuen Vorschriften starke Auswirkungen auf das Gesellschaftsrecht, wie im Zusammenhang mit Art. 725 OR, wonach die Bewertung zu Fortführungswerten nur noch zulässig ist, wenn die Fortführung für ein Jahr möglich erscheint. Die Bestimmung führt indirekt zur Pflicht, eine Liquiditätsplanung vorzunehmen. Weiter konnten eigene Aktien nach altem Recht aktiviert werden; nach neuem Recht ist das nicht mehr der Fall.

Lukas Glanzmann
Lukas Glanzmann
Jean-Daniel Schmid
Abstract

Am 1. Januar 2013 ist das neue Buchführungs- und Rechnungslegungsrecht in Kraft getreten. Die Gesetzesnovelle enthält spezifische Übergangsbestimmungen zum Rechnungslegungsrecht. Der Wortlaut dieser Normen könnte zum Schluss verleiten, dass das Gesetz sämtliche übergangsrechtlichen Fragestellungen eindeutig beantwortet. Bei näherer Betrachtung zeigt sich, dass das Gegenteil zutrifft. Ferner können die Übergangsbestimmungen zum Konzernrechnungslegungsrecht zu unerwünschten Ergebnissen führen. Der Beitrag analysiert in diesem Kontext ausgewählte übergangsrechtliche Fragestellungen und zeigt mögliche Antworten auf.

Bernhard Madörin
Bernhard Madörin
Abstract

In diesem Aufsatz wird die geänderte Rechnungslegung unter steuerlichen Gesichtspunkten analysiert. Dazu ist auch erforderlich, den Anhang in die Diskussion mit einzubeziehen. Anhang, Rechnungslegung und steuerlicher Abschluss sind ein notwendiges Gefüge. Der Anhang wird hier als Vorschlag zur Diskussion für ein neues Standardmuster dargestellt.

Kaspar Müller
Felix H. Thomann
Felix H. Thomann
Abstract

Die Diskussion über den Eigenkapitalschutz dreht sich meistens um Art. 725 OR und um die Verhinderung ungerechtfertigter Gewinnausschüttungen. Den Eigenkapitalschutzmechanismen sind jedoch auch die Normen über Buchführung und Rechnungslegung sowie über die Revision zuzurechnen. Der Beitrag geht nach einer Diskussion der wirtschaftlichen Bedeutung des Eigenkapitals auf die Entwicklungen ein, welche eine Erosion des Eigenkapitalschutzes bewirken, und er stellt zwei praktische Beispiele dieser Erosion dar. Zum Abschluss werden die Gefahren gesetzlicher Sonderregelungen und der Primat des Gesetzes gegenüber den Accounting Standards betont.

Sikander von Bhicknapahari
Abstract

Der Bundesrat erhielt im neuen Rechnungslegungsrecht (nRLR) an zwei Stellen das Recht, eine Verordnung zu erlassen. Einerseits wurde die bereits aufgrund des bisherigen Rechts bestehende GeBüV den neuen Bestimmungen angepasst, andererseits wurde eine zweite Verordnung, die VASR, neu erlassen. Im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 3 der GeBüV stellt sich die Frage, ob der Gesetzgeber tatsächlich einen Verweis in Rechnungslegungsstandards beabsichtigte.

Aus dem Bundesgericht
Jurius
Abstract

BGer – Stephan Schmidheiny hat seinen Streit mit der SRG SSR um eine Reportage zu Asbest-Opfern in italienischen Eternit-Fabriken verloren. Das Bundesgericht hat den Entscheid der UBI bestätigt. (Urteil 2C_182/2013)

Jurius
Abstract

BGer – Die Ferienhäuser auf der St. Petersinsel im Bielersee dürfen im Falle einer Zerstörung definitiv nicht wieder aufgebaut werden. Das Bundesgericht hat die Beschwerde von Eigentümern abgewiesen und den Entscheid des Kantons bestätigt. (Urteil 1C_515/2012)

Jurius
Abstract

BGer – Laut Bundesgericht muss nur für ein Teilstück der Gommerleitung im Oberwallis eine Erdverlegung geprüft werden. Das Bundesgericht hat dem Bundesverwaltungsgericht widersprochen und die Beschwerde der Stromnetzbetreiberin Swissgrid teilweise gutgeheissen. (Urteil 1C_175/2013)

Aus dem Bundesverwaltungsgericht
Jurius
Abstract

BVGer – Ein Mann aus Montenegro muss laut Bundesverwaltungsgericht seinen Schweizer Pass wegen Drogengeschäften wieder abgeben. Er hatte noch während des laufenden Einbürgerungsverfahrens 30 Kilogramm als Wein getarntes Kokain aus Argentinien importiert. (Urteil C-4498/2012)

Medienmitteilungen
Jurius
Abstract

Die Teilrevision des Geldwäschereigesetzes (GwG) tritt am 1. November 2013 in Kraft. Dies hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 16. Oktober 2013 beschlossen. Die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) kann damit künftig mit ihren Partnerstellen im Ausland auch Finanzinformationen austauschen.

Jurius
Abstract

Der Bundesrat hat am 16. Oktober 2013 von den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Teilrevision des Steueramtshilfegesetzes Kenntnis genommen und die entsprechende Botschaft zuhanden der eidgenössischen Räte verabschiedet. Mit der vorgesehenen Präzisierung bei der nachträglichen Information betroffener Personen erfüllt die Schweiz den OECD-Standard.