Jusletter

Liebe Leserinnen und Leser
 
Am 1. Januar 2013 ist das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft getreten und hat damit das davor bestehende Vormundschaftsrecht nach nahezu 20-jähriger Vorbereitungsphase abgelöst. Das neue Recht soll die Einhaltung der Menschenwürde von Menschen mit vorübergehenden oder dauernden Schwächezuständen gewähren. Die Erhaltung und Förderung des Selbstbestimmungsrechts stehen dabei – soweit möglich – im Vordergrund. Fragen, die die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) im Bereich des Erwachsenenschutzes seit der Änderung beschäftigen sind: Vorsorgeauftrag, Patientenverfügungen, Vertretungen bei Urteilsunfähigkeit, Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen, Beistandschaft, fürsorgerische Unterbringung etc.
 
In dieser Schwerpunkt-Ausgabe zum Erwachsenenschutz werden einige dieser Problemfelder genauer betrachtet.
Prof. Dr. Alexandra Rumo-Jungo widmet sich der Rolle der Banken in Verbindung mit einem Vorsorgeauftrag. Diese müssen zum einen ihren Kunden den Vorsorgeauftrag als Planungsinstrument empfehlen, zum anderen können Banken theoretisch als Vorsorgebeauftragte eingesetzt werden. Zudem werden sie auch mit Vorsorgeaufträgen ihrer Kunden konfrontiert. Welche Rechte und Pflichten treffen die Banken in diesem Zusammenhang?
 
Die Verfügungsfreiheit des Erblassers wurde durch die neuen Regelungen erweitert. Dieser kann nun eine Nacherbeneinsetzung auf den Überrest anordnen, wenn der Nachkomme dauerhaft urteilsunfähig ist. Prof. Dr. Audrey Leuba untersucht die Auswirkungen dieser Neuregelung und kommt zu dem Schluss, dass das Gesetz mehrere Fragen offen lässt und somit zu einer bestimmten Rechtsunsicherheit führt.
 
Prof. Dr. Roland Fankhauser und Eva Schürmann betrachten die durch die Gesetzesrevision erfolgte Ergänzung des Art. 19 Abs. 2 ZGB, welche urteilsfähigen handlungsunfähigen Personen die Besorgung von geringfügigen Angelegenheiten des täglichen Lebens auch ohne gesetzlichen Vertreter erlaubt.
 
Eine Zwischenbilanz sowie einen Ausblick und damit verbundene Perspektiven des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts zeigt Christoph Häfeli.
 
Zu guter Letzt betrachtet Pascal Flotron Art. 447 Abs. 2 ZGB («Im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung hört die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person in der Regel als Kollegium an.»). Er fragt: Ist diese Anhörung nur ein notwendiges Übel?
 
Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre und einen guten Start in die neue Woche.
 
   
Simone Kaiser Sandrine Lachat
RA, Verlagsleiterin
Editions Weblaw
lic.iur, DESS Crim.
Leiterin Jusletter Suisse Romande

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