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Koppelung vs. Systemmarkt

Franz Böni
Franz Böni
Rechtsgebiete:

Kartellrecht

Zitiervorschlag: Franz Böni, Koppelung vs. Systemmarkt, in: Jusletter 10. März 2014

Mit dem Kauf eines Produktes, dem sog. Primärprodukt, ist i.d.R. die Anschaffung komplementärer Sekundärprodukte verbunden. Der Kauf von Druckern verlangt etwa die Anschaffung von Toner, Kaffeemaschinen bereiten Kaffee nur mittels besonderer Kapseln zu. Primärprodukte werden oftmals so ausgestaltet, dass nur speziell auf die entsprechende Marke / das entsprechende Produkte ausgerichtete Sekundärprodukte zu deren System kompatibel sind. Diese Konstellation ist, sofern eine marktbeherrschende Stellung vorliegt, kartellrechtlich bedenklich. Sie kann zu einer Konstellation führen, die mit einer kartellrechtswidrigen Koppelung vergleichbar ist.


Inhaltsverzeichnis

  • I. Einleitung
  • II. Koppelung
    • 1. Art. 101 Abs. 1 lit. e AEUV
    • 2. Art. 102 Abs. 1 lit. d AEUV
      • a) Marktbeherrschende Stellung
      • b) Rechtfertigung durch sachliche oder handelsübliche Zugehörigkeit
    • 3. Einzelfälle aus der Praxis
  • III. Systemmarkt
    • 1. Definition
    • 2. Die Ignoranz des geschlossenen Systemmarktes
    • 3. Kartellrechtliche Analyse
  • IV. Der Fall Nespresso
    • 1. Schweiz
    • 2. Deutschland
    • 3. Rechtliche Würdigung unter Berücksichtigung des Koppelungsverbotes
  • VI. Fazit
  • VI. Fazit
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