Beschwerde gegen Pensionskasse abgewiesen
BGer – Pensionskassen, deren Leistungsangebot die obligatorische Vorsorge übersteigt, dürfen innerhalb bestimmter Grenzen auch bei einer Überdeckung auf die Verzinsung des Altersguthabens von Versicherten verzichten. (Urteil 9C_114/2013)
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