IV-Stelle wahrt Anonymität eines Informanten
BVGer – Die Namen von Dritten, die den Einrichtungen der IV Informationen zu Gesuchstellern weitergeben, müssen nicht in allen Fällen den Betroffenen bekannt gegeben werden. Das Bundesverwaltungsgericht stützt einen entsprechenden Entscheid eines Waadtländer IV-Büros. (Urteil A-5430/2013)
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