Desertation – Keine asylrechtlicher relevante Verfolgung
BVGer – Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil den neuen Art. 3 Abs. 3 AsylG ausgelegt. Es gelangt zum Schluss, dass – wie bisher – eine drohende Strafe wegen Wehrdienstverweigerung und Desertion grundsätzlich nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung zu qualifizieren ist, wenn sie allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dient. Für die Frage der Flüchtlingseigenschaft von Bedeutung ist eine Bestrafung nur dann, wenn ihr zusätzlich asylrechtlich relevante Motive zu Grunde liegen. (Urteil D-5553/2013)
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