Gynäkologin darf nicht mehr selbständig tätig sein
BGer – Das Bundesgericht hat die Beschwerde einer Gynäkologin aus dem Aargau abgewiesen, die sich gegen ein vom Kanton verfügtes Verbot für die selbständige Berufsausübung wehrte. Die Ärztin hatte Berufspflichten im Zusammenhang mit Aborten missachtet und Sorgfaltspflichten verletzt. (Urteil 2C_523/2014)
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