Zur Auslegung von Art. 121a Abs. 4 BV im Zusammenhang mit dem möglichen Abschluss des Kroatien-Protokolls zum FZA
Art. 121a BV – der im Zuge der sog. «Masseneinwanderungsinitiative» in die Verfassung eingeführt wurde – sieht in seinem Absatz 4 vor, dass keine völkerrechtlichen Verträge abgeschlossen werden dürfen, die gegen diesen Artikel verstossen. Der Beitrag geht der genauen rechtlichen Tragweite dieser Vorschrift nach und zeigt auf, dass diese Bestimmung einer Unterzeichnung und Ratifizierung des Kroatien-Protokolls zum Personenfreizügigkeitsabkommen keineswegs entgegenstünde.
Inhaltsverzeichnis
- I. Problemstellung
- II. Systematische Stellung und Zielsetzung des Art. 121a Abs. 4 BV
- III. Zur rechtlichen Tragweite des Art. 121a Abs. 4 BV
- 1. Reichweite des Art. 121a Abs. 4
- 2. Anwendbarkeit und tatbestandliche Voraussetzungen des Art. 121a Abs. 4
- 3. «Neue» völkerrechtliche Abkommen: zu den erfassten Abkommen
- IV. Fazit
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