Entschädigung für Stellenverlust wegen Strafverfahren bei Freispruch
BGer – Beim Freispruch eines Beschuldigten müssen die Strafbehörden grundsätzlich auch für den Schaden aufkommen, den die betroffene Person aus dem Verlust der Arbeitsstelle als Folge des geführten Strafverfahrens erlitten hat. Voraussetzung ist allerdings, dass die Entlassung tatsächlich von den Strafbehörden zu verantworten ist. (Urteil 6B_1061/2014)
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