Ghostwriting
Die Universitäten St. Gallen und Bern haben Anfang 2016 erstmals Strafanzeige gegen eine Ghostwriting-Agentur eingereicht. Die eigene Bachelor-, Master- oder Doktorarbeit von jemand anderem verfassen zu lassen, ist sicherlich unfair und ethisch verwerflich. Bei Aufdeckung ist mit disziplinarrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Aber ist Ghostwriting auch strafbar? Welche Tatbestände kommen in Frage? Und genügt die geltende Rechtslage für eine wirksame Bekämpfung von Ghostwriting? Mit diesen und weiteren Fragen befasst sich die Autorin in ihrem Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung und Problemstellung
- II. «Titelbetrug» nach Art. 146 StGB
- III. Urkundendelikte
- 1. Geschützte Rechtsgüter
- 2. Sind universitäre Arbeiten Urkunden?
- 3. Urkundenfälschung (Art. 251 StGB)
- a) Urkundenfälschung i. e. S. (Ziff. 1 Abs. 1)
- b) Falschbeurkundung (Ziff. 1 Abs. 2 in fine)
- aa) Aussagegehalt der Urkunde
- bb) Erhöhte Glaubwürdigkeit der Urkunde
- c) Mittelbare Falschbeurkundung
- IV. Exkurs: Einführung eines neuen Tatbestandes «Wissenschaftsbetrug»?
- V. Fazit
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare