Jusletter

Der Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO – Echte Alternative oder Rohrkrepierer?

Eine Standortbestimmung zu ausgewählten Fragen

  • Autor/Autorin: Nicolas Spichtin
  • Beitragsarten: Beiträge
  • Rechtsgebiete: Zivilprozessrecht
  • Zitiervorschlag: Nicolas Spichtin, Der Rechtsschutz in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO – Echte Alternative oder Rohrkrepierer?, in: Jusletter 15. August 2016
Mit Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung vor rund fünfeinhalb Jahren wurde auch der «Rechtsschutz in klaren Fällen» eingeführt. Dieses Verfahren, welches der gesuchstellenden Person ermöglichen soll, relativ rasch zu einem Entscheid zu gelangen, war zahlreichen Kantonen bereits unter dem Titel «Befehlsverfahren» bekannt. Seit der Einführung sind nun zahlreiche Entscheide sowohl des Bundesgerichts wie auch der kantonalen Gerichte ergangen, die sich mit dem «Rechtsschutz in klaren Fällen» auseinandersetzen. Dabei unterliess es das Bundesgericht nicht, einige in der Literatur umstrittene Fragen zu klären. Der Beitrag greift einige dieser Entscheide auf und versucht zu klären, wie sich diese auf die Anwendbarkeit des Verfahrens auswirken.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Einleitung
  • II. Tour d’Horizon über ausgewählte Punkte von Art. 257 ZPO
  • 1. Normzweck und Anwendungsbereich
  • 2. Voraussetzungen
  • a) Die Liquidität des Sachverhalts
  • i) Der unbestrittene Sachverhalt
  • ii) Der sofort beweisbare Sachverhalt
  • iii) Einwendungen durch die Gegenpartei
  • b) Die Liquidität der Rechtslage
  • 3. Verfahrensabschluss
  • a) Keine materielle Abweisung
  • b) Nichteintretensentscheid
  • III. Fazit

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