Erste Erfahrungen mit der neuen Dublin-Haft
Die neuen Regeln zur Dublin-Haft gelten in der Schweiz seit Juli 2015. Erste Erfahrungen mit den Neuregelungen zeigen einen erheblichen Anpassungsbedarf in der Praxis. Neben gesetzlichem Anpassungsbedarf stellt die vorliegende Analyse fest, dass Haft regelmässig ohne die notwendige Einzelfallprüfung und unter Verkennung der anwendbaren Standards angeordnet wird. Insbesondere anhand der bisher zur Dublin-Haft ergangenen bundesgerichtlichen Grundsatzurteile werden die konventionsrechtlichen Grenzen des Freiheitsentzugs ebenso in den Blick genommen wie die assoziations- und verfassungsrechtlichen Implikationen der aktuellen Haftpraxis.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. Umsetzung im Schweizer Recht und erste Erfahrungen aus der Praxis
- 2.1. Unzureichende Umsetzung der Vorgaben der Dublin-III-Verordnung
- 2.2. Voraussetzungen für Anordnung der Dublin-Haft nach Art. 76a Abs. 1 und 2 AuG
- 2.2.1. Erhebliche Fluchtgefahr
- 2.2.2. Verhältnismässigkeit – Rechtfertigung – Mildere Massnahmen
- 2.3. Beschleunigungsgebot – Dauer der Dublin-Haft
- 2.4. Haftanordnung und Haftüberprüfung: Zuständigkeit (Art. 80a AuG)
- 2.5. Formelle Voraussetzungen für Haftanordnung und Haftüberprüfung (Art. 80a)
- 2.5.1. Haftanordnung
- 2.5.2. Haftüberprüfung
- 2.5.3. Rechtsschutzinteresse bei Beschwerde an das Bundesgericht
- 2.5.4. Haftanordnung und Beschwerdeverzicht
- 3. Fazit und Ausblick
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