Liebe Leserinnen und Leser
| Simone Kaiser Verlagsleiterin Editions Weblaw |
Abstract
Die Vernehmlassungsvorlage für die geplante Revision des Gleichstellungsgesetzes schlägt unter anderem vor, dass die Betriebe verpflichtet werden, ihr Lohnsystem im Hinblick auf die Lohndiskriminierung (Art. 3 GlG) mit Hilfe von strukturierten multi-criteria Instrumenten zu beurteilen. Die für diese Aufgabe diskutierte Methode der multiplen Regressionsanalyse OLS weist verschiedene technische Problembereiche auf, welche auf mathematische Vorgaben, auf den beschränkten Informationswert der Methode und auf rechtliche Rahmenbedingungen zurückzuführen sind.
Abstract
Der Beitrag diskutiert – unter Berücksichtigung des neuen bundesgerichtlichen Leiturteils 2C_180/2014 – die umstrittene Frage, ob Art. 2 Abs. 2 KG in dem Sinne extensiv und ohne Einschränkung zu verstehen ist, dass das Kartellgesetz grundsätzlich auf sämtliche ausländischen Sachverhalte anwendbar ist, die sich auf den Wettbewerb in der Schweiz auswirken, oder ob die erwähnte Bestimmung vielmehr dahingehend restriktiv zu interpretieren ist, dass sie nur bei qualifizierten Inlandsauswirkungen zu einer Anwendung des Kartellgesetzes auf im Ausland begründete Sachverhalte führt.
Abstract
Laut Kartellgesetz ist die Erzwingung unangemessener Preise eine missbräuchliche Verhaltensweise eines marktbeherrschenden Unternehmens. Ein erfolgreiches Unternehmen muss die Früchte seines Erfolgs ernten können. Also darf es nicht unangemessener Preise bezichtigt werden. Die fragliche Bestimmung dürfte somit nur auf Unternehmen angewendet werden, welche ihre Markstellung nicht durch bessere Leistung errungen haben, sondern sie Behinderungsmissbrauch oder regulatorischer Bevorteilung verdanken. Diese Unterscheidung machen die Wettbewerbsbehörden in ihrer Praxis nicht, was Wirtschaft und Wettbewerb schaden dürfte.
Abstract
Die neuen Regeln zur Dublin-Haft gelten in der Schweiz seit Juli 2015. Erste Erfahrungen mit den Neuregelungen zeigen einen erheblichen Anpassungsbedarf in der Praxis. Neben gesetzlichem Anpassungsbedarf stellt die vorliegende Analyse fest, dass Haft regelmässig ohne die notwendige Einzelfallprüfung und unter Verkennung der anwendbaren Standards angeordnet wird. Insbesondere anhand der bisher zur Dublin-Haft ergangenen bundesgerichtlichen Grundsatzurteile werden die konventionsrechtlichen Grenzen des Freiheitsentzugs ebenso in den Blick genommen wie die assoziations- und verfassungsrechtlichen Implikationen der aktuellen Haftpraxis.
Abstract
BGer – Die Anordnung von ausländerrechtlicher Dublin-Haft gegen Eltern, unter gleichzeitiger Fremdplatzierung deren Kleinkinder, ist angesichts der Bedeutung des Kindeswohls nur als ultima ratio und nach gründlicher Prüfung weniger einschneidender Massnahmen zulässig. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde eines Ehepaares aus Afghanistan gut. (Urteile 2C_1052/2016, 2C_1053/2016)
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BGer – Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Brig (VS) hat ein vierjähriges Pflegekind zurecht umplatziert, weil der Pflegevater zwei Mal wegen Pornographie verurteilt wurde. Dies hat das Bundesgericht am 18. Mai 2017 entschieden. (Urteil 5A_444/2016)
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BGer – Der geständige Beschuldigte, der im September 2016 einen Nebenbuhler auf dem Aussenparkplatz eines Einkaufszentrums in Oftringen (AG) mit einem Messer attackierte, bleibt in Untersuchungshaft. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Mannes gegen die zweite Haftverlängerung abgewiesen. (Urteil 1B_149/2017)
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BGer – Einer irakisch-pakistanischen Familie ist die Einbürgerung im Kanton Bern zu Recht verwehrt worden, weil sie die bezogene Sozialhilfe nicht zurückbezahlt hatte. Dies hat das Bundesgericht entschieden und eine Beschwerde des Ehepaares abgewiesen. (Urteil 1D_4/2016)
Abstract
BGer – Das Bundesgericht hat den Freispruch für zwei Zürcher Stadtpolizisten bestätigt, die von einer Ex-Kollegin beschuldigt wurden, ihr verschiedene Verletzungen zugefügt zu haben. Die Polizisten waren von ihrer Einsatzzentrale zur Frau geschickt worden, weil diese Suiziddrohungen geäussert hatte. (Urteil 6B_1333/2016)
Abstract
BVGer – Auf Radio SRF ist 2015 ein Trailer im Vorfeld der TV-Sendung «Die grössten Schweizer Talente» ausgestrahlt worden, ohne dass dieser akustisch vom redaktionellen Teil abgetrennt war. Damit hat die SRG gegen das Radio- und Fernsehgesetz verstossen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. (Urteil A-7471/2016)
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