Jusletter

Rechtswidrige Observationen in der IV – Verwertbarkeit der Observationserkenntnisse

Bemerkung zum Leitentscheid 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 (zur Publikation vorgesehen)

  • Autoren/Autorinnen: Thomas Gächter / Michael E. Meier
  • Beitragsarten: Urteilsbesprechungen
  • Rechtsgebiete: Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung, Sozialversicherungsrecht, Menschenrechte
  • Zitiervorschlag: Thomas Gächter / Michael E. Meier, Rechtswidrige Observationen in der IV – Verwertbarkeit der Observationserkenntnisse, in: Jusletter 14. August 2017
Das Bundesgericht hat in einem Leitentscheid vom 14. Juli 2017 festgehalten, dass Art. 59 Abs. 5 IVG keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Invalidenversicherung bilde, um Observationen von IV-Versicherten durchzuführen. Gleichwohl liess das Bundesgericht die Verwertung der rechtswidrig erlangten Observationsbeweise mit der Begründung zu, das öffentliche Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauches überwiege. Diese – eher überraschende – Verwertbarkeit der Beweismittel ist kritisch zu hinterfragen.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Ausgangspunkt: Vukota-Bojic gegen Schweiz
  • II. Konkreter Sachverhalt
  • III. Erwägungen des Bundesgerichts
  • A. Art. 59 Abs. 5 IVG ist keine taugliche gesetzliche Grundlage
  • B. Verwertbarkeit widerrechtlicher Observationsbeweise
  • IV. Würdigung
  • A. Keine gesetzliche Grundlage in der Invalidenversicherung
  • B. Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Observationsbeweise
  • 1. Zulässigkeit einer Interessenabwägung im vorliegenden Fall
  • 2. Interessenabwägung – ein Allheilmittel?
  • C. Fazit

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