Rechtswidrige Observationen in der IV – Verwertbarkeit der Observationserkenntnisse
Bemerkung zum Leitentscheid 9C_806/2016 vom 14. Juli 2017 (zur Publikation vorgesehen)
Thomas Gächter
Michael E. Meier
Zitiervorschlag: Thomas Gächter / Michael E. Meier, Rechtswidrige Observationen in der IV – Verwertbarkeit der Observationserkenntnisse, in: Jusletter 14. August 2017
Das Bundesgericht hat in einem Leitentscheid vom 14. Juli 2017 festgehalten, dass Art. 59 Abs. 5 IVG keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Invalidenversicherung bilde, um Observationen von IV-Versicherten durchzuführen. Gleichwohl liess das Bundesgericht die Verwertung der rechtswidrig erlangten Observationsbeweise mit der Begründung zu, das öffentliche Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauches überwiege. Diese – eher überraschende – Verwertbarkeit der Beweismittel ist kritisch zu hinterfragen.
Inhaltsverzeichnis
I. Ausgangspunkt: Vukota-Bojic gegen Schweiz
II. Konkreter Sachverhalt
III. Erwägungen des Bundesgerichts
A. Art. 59 Abs. 5 IVG ist keine taugliche gesetzliche Grundlage
B. Verwertbarkeit widerrechtlicher Observationsbeweise
IV. Würdigung
A. Keine gesetzliche Grundlage in der Invalidenversicherung
B. Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Observationsbeweise
1. Zulässigkeit einer Interessenabwägung im vorliegenden Fall
2. Interessenabwägung – ein Allheilmittel?
C. Fazit
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