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Fallspezifische Marktabgrenzung im Kartellrecht
Zur Beurteilung eines Verstosses gegen das Kartellgesetz ist der relevante Markt abzugrenzen. Die Beurteilung der Substituierbarkeit und die Marktdefinition haben aus Sicht der von der Wettbewerbsbeschränkung konkret betroffenen Marktgegenseite zu erfolgen, also fallbezogen. Massgebend ist dabei nicht eine (nach Auffassung der Behörde) angeblich «vernünftige» Sicht, sondern die tatsächliche, subjektive Sicht der Betroffenen. Folglich gibt es keine allgemeingültigen kartellrechtlichen Märkte, sondern nur in Bezug auf den zu beurteilenden Fall relevante Märkte.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Konzept der Marktabgrenzung
- III. Sachliche Aspekte des relevanten Markts
- 1. Gesetzliche Grundlage
- 2. Die «Marktgegenseite»
- 3. Die «Sichtweise»
- 4. Substituierbarkeit hinsichtlich der Eigenschaften und des vorgesehenen Verwendungszwecks
- IV. Räumliche Aspekte des relevanten Markts
- V. Zeitliche Aspekte des relevanten Markts
- VI. Anwendungsfälle
- 1. Abreden
- a) Im Allgemeinen
- b) Die Praxis der Wettbewerbsbehörden
- c) Submissionsabreden im Besonderen
- d) Parallelimportrestriktionen im Besonderen
- e) Zwei- oder mehrseitige Märkte
- 2. Missbrauch von Marktbeherrschung
- 3. Zusammenschlusskontrolle
- VII. Fazit
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