Ein vor 30 Jahren erstelltes Gebäude gilt im Mietrecht als alt
BGer – Aus mietrechtlicher Sicht gilt ein vor mindestens 30 Jahren erbautes Gebäude als alt. Dies hat das Bundesgericht entschieden. In solchen Fällen darf sich der Eigentümer auf die quartierüblichen Mieten berufen, um eine Erhöhung des Mietzinses bei einem Mieterwechsel zu rechtfertigen. (Urteil 4A_400/2017)
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