Die seit Dezember 2015 auf Hilfe angewiesene Frau wurde von der Spitex und ihrem Ehemann pflegerisch betreut. Per 1. Januar 2017 wurde der Mann von einer vom Kanton anerkannten Firma als pflegender Angehöriger angestellt. Das Unternehmen stellte für die Leistungen des Mannes ein entsprechendes Übernahmegesuch an die Krankenpflegeversicherung.
Die Krankenkasse teilte der Firma mit, dass die Massnahmen der Grundpflege vergütet würden, nicht aber die Leistungen für Massnahmen der Untersuchung und der Behandlung. Die Versicherung begründete ihren Entscheid damit, dass der Ehemann dafür nicht über die notwendige Ausbildung verfüge.
In einem am 8. Mai 2019 publizierten Urteil hat das Bundesgericht den Entscheid der Versicherung bestätigt. Es hält fest, dass die Krankenversicherung die Kosten für Massnahmen übernehmen müsse, die von einem Arzt verschrieben worden seien. Diese Leistungen könnten bei der Pflege zu Hause von Pflegefachpersonen sowie Organisationen der Krankenpflege erbracht werden.
Das Bundesgericht präzisiert, dass weder Gesetz noch Verordnungen definierten, welchen fachlichen Mindestanforderungen Angestellte von solchen Organisationen genügen müssten. Das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht habe jedoch entschieden, dass auch Familienangehörige die Grundpflege in einfachen Situationen übernehmen könnten.
Die Grundpflege sei jedoch zu unterscheiden von Untersuchungen und Behandlungen, an die grössere Anforderungen gestellt und die auch höher vergütet würden. Wäre dies nicht so, bestünde gemäss Bundesgericht ein erhebliches Missbrauchspotential und ein erhöhtes Risiko für Gesundheitsschädigungen.
Urteil des Bundesgerichts 9C_187/2019 vom 18. April 2019, zur Publikation vorgeschlagen
Quelle: SDA
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