Liebe Leserinnen, liebe Leser,
Am 11. September 2018 fand in der Aula der Universität Zürich anlässlich des 180-jährigen Bestehens der Militärjustiz eine Tagung zu ausgewählten militärstrafrechtlichen Themen statt. Diese Schwerpunkt-Ausgabe von Jusletter beinhaltet die Referate dieser Tagung, die zum Teil von den Autoren ergänzt und erweitert wurden. Andere Beiträge geben das unveränderte Referatsmanuskript wieder. Ziel dieser Publikation ist es, den wissenschaftlichen Ertrag dieser Tagung uneingeschränkt öffentlich zugänglich zu machen, so dass er der weiteren wissenschaftlichen Debatte in zitierbarer Form zur Verfügung stehen kann.
Sie werden sich vielleicht fragen, weshalb die Militärjustiz ihr 180-jähriges Bestehen zum Anlass nimmt, dieses in Form einer wissenschaftlichen Tagung zu feiern. Das nicht einmal halbrunde Jubiläum verdeutlicht, dass es nicht um die Militärjustiz als Institution geht. Der Grund für die Feier dieses etwas eckigen Geburtstags sind die Reformen, welche in der Militärjustiz noch von meinem Vorgänger, Herrn Brigadier Dieter Weber, über viele Jahre vorbereitet worden waren, aber erst auf den 1. Januar 2018 in Kraft getreten sind. Mit ihnen schloss sich der Kreis einer langen Entwicklungsgeschichte: Sie begann 1838 mit der Schaffung des Militärkassationsgerichts. Dieses brachte die Emanzipation der Militärgerichtsbarkeit von der Kommandogewalt der Generalität der damaligen Eidgenössischen Truppen. Die Reformen von 2018 schufen die Untersuchungsrichter- und Auditorenregionen, welche die interne Unabhängigkeit der Strafverfolgung von der Kommandogewalt des geschäftsleitenden Gerichtspräsidenten brachten. Ein langer Emanzipationsprozess fand damit sein vorläufiges Ende.
Was dürfen Sie von dieser Publikation erwarten? Ihr Ziel ist eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der Militärjustiz von heute und ihrer Geschichte. Es freut uns, dass wir für diese Tagung hochkarätige Referenten aus Wissenschaft und Praxis gewinnen konnten. Unter ihnen sind zahlreiche Professoren an schweizerischen Universitäten, die entweder aktive Angehörige der Militärjustiz sind oder die sich immer wieder mit Fragen rund um die Militärjustiz auseinandersetzten. Dass zudem zwei Generalstaatsanwälte unserer Einladung gefolgt sind, um ihre Sicht auf die Militärjustiz von aussen darzulegen, freut uns ganz besonders. Der Vergleich mit der ebenfalls mehrsprachigen kanadischen Militärjustiz soll das Bild vervollständigen.
Wir möchten an dieser Stelle all denjenigen danken, die zum Gelingen der Tagung und zur Realisierung dieser Publikation beigetragen haben, insbesondere:
- Bundesrat Guy Parmelin für seine wohlwollende Unterstützung des Projekts;
- unserem Tagungsassistenten, MLaw Luca Baici, für seine umsichtige und unermüdliche Unterstützung bei der Organisation der Tagung sowie für das Lektorat der Referate;
- der Dekanin der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich, Prof. Dr. Brigitte Tag, für ihre Gastfreundschaft;
- Prof. Dr. Daniel Jositsch für das Öffnen zahlreicher Türen an der Universität Zürich;
- Colonnel Pascale Beucler und Herrn Reto Tritten vom Oberauditorat für ihre wertvolle organisatorische Unterstützung vor, während und nach der Tagung;
- der Editions Weblaw und insbesondere Frau Anna Steger sowie Frau Daphne Röösli für die umsichtige Betreuung dieser Publikation;
- dem Generalsekretariat des Eidg. Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS für die grosszügige finanzielle Unterstützung.
Unser besonderer Dank gilt den Referenten, die der Tagung ihre Berechtigung gegeben haben. Diese sind:
- David Antonyshyn: Colonel, Juge avocat général adjoint de la Justice militaire des Forces armées canadiennes (heute: Directeur adjoint des poursuites pénales du Service des poursuites pénales du Canada, Direction des poursuites réglementaires et économiques et de la gestion)
- Damiano Canapa: Prof. Dr. iur., Professeur associé à la Faculté de droit, des sciences criminelles et d'administration publique de l’Université de Lausanne, Auditeur de la Région d’auditeurs 1
- Michel-André Fels: Lic. iur., Fürsprecher, Generalstaatsanwalt des Kantons Bern, Lehrbeauftragter an der Staatsanwaltsakademie der Universität Luzern
- Daniel Jositsch: Prof. Dr. iur., Rechtsanwalt, ordentlicher Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht am Rechtswissenschaftlichen Institut der Universität Zürich, Mitglied des Ständerates, Stabsoffizier im Stab des Oberauditors
- Alain Macaluso: Prof. Dr. iur., Avocat associé, Professeur associé et Doyen de la Faculté de droit, des sciences criminelles et d’administration publique de l’Université de Lausanne, Directeur du Centre de Droit pénal de l’Ecole de droit de l’Université de Lausanne, Officier d’état-major de l’État-Major de l’auditeur en chef
- Stefan Maeder: Ass.-Prof. Dr. iur., Rechtsanwalt, Assistenzprofessor für Straf- und Strafprozessrecht an der Universität Luzern, Stabsoffizier im Stab des Oberauditors
- Laurent Moreillon: Prof. Dr. iur., Avocat associé, Professeur associé et Doyen de la Faculté de droit, des sciences criminelles et d’administration publique de l’Université de Lausanne
- Marcel Alexander Niggli: Prof. Dr. iur., Rechtsanwalt, ordentlicher Professor für Strafrecht und Rechtsphilosophie an der Universität Freiburg
- Beat Oppliger: Lic. iur., Leitender Oberstaatsanwalt des Kantons Zürich
- Edgar Philippin: Prof. Dr. iur., Avocat associé, Professeur associé de la Faculté de droit, des sciences criminelles et d’administration publique de l’Université de Lausanne, Président du Tribunal militaire 1
Wir wünschen Ihnen eine anregende Lektüre.
Die Herausgeber:
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Dr. Stefan Flachsmann |
Dr. Martin Immenhauser |
Abstract
Die Unabhängigkeit der Militärjustiz wird durch das Gesetz formell garantiert. Ist sie jedoch im Justizalltag auch gelebte Tatsache? Dieser Beitrag möchte aufzeigen, wodurch die Unabhängigkeit der Militärjustiz potenziell bedroht wird und wie sie vor diesen Bedrohungen geschützt wird.
Abstract
Dieser Beitrag geht der Entwicklung der institutionellen Rahmenbedingungen der Schweizer Militärjustiz nach. Er analysiert die bundesstaatlichen Ursprünge, aus denen die Militärjustiz entstanden ist, und die fortschreitende Formalisierung dieser Institution im Laufe des 19. und 20. Jahrhunderts bis hin zur Verordnung über die Militärjustiz vom 22. November 2017, die am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist. (as)
Abstract
Historisch gesehen belegt die Rechtsprechung zu den Fällen von Verletzungen der Pflicht zur Dienstleistung den Einfluss der Militärgerichtspraxis auf die Entwicklung des Militärstrafrechts sowie in jüngster Zeit auch auf die Konzeption des Zivildienstes. In der Rechtsprechung lassen sich keine Tendenzen erkennen, die einer militärischen Logik folgen würden, sondern vielmehr eine konsequente Beachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls, sogar in den meisten Routinefällen. Diese Tendenz wirkt sich in mehrfacher Hinsicht zugunsten des Angeklagten aus.
Abstract
Rassendiskriminierung ist für die Armee von grösserer Bedeutung als andere Delikte, nicht weil die Armee die Diskriminierung fördern oder geistig unterstützen würde, sondern weil sie damit unmittelbar in Verbindung gebracht wird. Das lässt sich leicht an einem Beispiel überprüfen: Ein Hitlergruss wirkt anders, als dieselbe Geste eines Uniformierten. Der militärische Kontext hat also für die Wahrnehmung von Rassendiskriminierung erhebliche Bedeutung. Weil die Tathandlungen häufig über soziale Medien verbreitet werden, wird diesem Aspekt besondere Aufmerksamkeit geschenkt.
Abstract
Wie die Schweiz ist auch Kanada ein demokratisches, föderales, mehrsprachiges und wohlhabendes Land, das die Menschenrechte achtet. Allerdings haben die beiden Länder eine sehr unterschiedliche militärische und strafrechtliche Geschichte. Während die kanadischen Streitkräfte durch Expeditionserfahrungen geprägt wurden, leitet sich das kanadische Strafrecht vom britischen Common Law ab. Trotz aller Unterschiede verfügen beide Länder über ein System der Militärjustiz, das auf sehr ähnlichen geistesgeschichtlichen Grundlagen beruht, einschliesslich der Bedeutung einer gesonderten Gerichtsbarkeit für die Durchsetzung der Disziplinarstrafnormen.
Abstract
An die Verfahrensleitung sind grundlegende Anforderungen zu stellen, damit sie in der ersten Phase der Strafuntersuchung die Lage richtig analysiert, Sofortmassnahmen treffen und sich Handlungsspielraum verschaffen kann. Nur so können unbehebbare Beweisaufnahmelücken vermieden werden. Die gebotenen Fachkenntnisse sind auschlaggebend für den Erfolg und unterliegen je den gleichen Grundsätzen des kriminalistischen Denkens und Handelns. Die Führungskompetenz im Einsatz ist die grösste Schnittmenge beider Institutionen. Die Aus- und Weiterbildung und der interdisziplinäre Austausch sollte in den bestehenden Strukturen besser genutzt werden.
Abstract
Das Fazit des Autors als Leiter einer zivilen Strafverfolgungsbehörde lautet: Die Militärjustiz hat sich als unabhängige Institution bewährt und es braucht sie aus mehreren Gründen zwingend nach wie vor. Gleichzeitig besteht im Militärstrafprozess in mehrfacher Hinsicht ein mögliches Optimierungspotential, insbesondere was Zuständigkeiten und Kompetenzen angeht.
Abstract
Während zivile Strafverfahren seit dem 1. Januar 2011 nach der StPO geführt werden, hat das Militärstrafrecht mit dem MStP nach wie vor eine eigene Prozessordnung. Der Beitrag vergleicht diese zwei Prozessordnungen mit Blick auf rechtsstaatliche Prinzipien wie Justizförmigkeit des Verfahrens, Unabhängigkeit der Gerichte und Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen. Dieser Vergleich zeigt, dass der MStP in seiner Grundstruktur mit Untersuchungsrichter und unmittelbarer Hauptverhandlung vorzugswürdig, in Einzelfragen (Zwangsmassnahmen, Beweisverwertungsverbote) aber aktualisierungsbedürftig ist.
Abstract
Die Autoren zeigen anhand ausgewählter Fragen die wichtigsten Unterschiede und Problematiken auf, die dem zivilen Strafverfahren und demjenigen des Militärstrafrechts zugrundliegen, und schlagen einfache Lösungen für eine ergänzende Anwendung der StPO vor, da die MStP einige Lücken hinsichtlich der Grundprinzipien der EMRK enthält. Die Autoren zeigen auch eine Stärke der MStP gegenüber der StPO auf: Die strikte Anwendung der Grundsätze der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit von Verhandlungen, wohingegen die StPO eine bloss «eingeschränkte» Unmittelbarkeit vorsieht. (as)
Abstract
BGer – DNA-Profile dürfen auch im Hinblick auf allfällige künftige Delikte erstellt werden. Dies hat das Bundesgericht im Fall eines Mannes entschieden, der einen Arzt im Kanton Zürich bedrohte und beim Eingang von dessen Praxis eine Sachbeschädigung beging. (Urteil 1B_17/2019)
Abstract
BGer – Ein pflegendes Familienmitglied ohne entsprechende Ausbildung kann von der Krankenkasse lediglich für Massnahmen der Grundpflege bezahlt werden, nicht jedoch für Untersuchungen und Behandlungen. Dies hat das Bundesgericht im Fall einer Paraplegikerin entschieden, die von ihrem Mann gepflegt wird. (Urteil 9C_187/2019)
Abstract
BGer – Das Bundesgericht hat die Beschwerde von Transports publics lausannois (TL) für eine Bewilligung der Verbindungsstrasse Vigie-Gonin in Lausanne gutgeheissen. Die Sache wird zur Neubeurteilung dieses Projektbestandteils der Neuführung des öffentlichen Verkehrs an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. (Urteil 1C_125/2018) (as)
Abstract
BGer – Der Haupttäter im Fall des zweifachen versuchten Mordes im Genfer Stadtteil Saint-Jean bleibt in Sicherheitshaft. Dies hat das Bundesgericht bestätigt. Der 20-Jährige wurde im März erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. (Urteil 1B_168/2019)
Abstract
BGer – Das Bundesgericht hat die Verurteilung eines Zürcher Finanzfachmanns wegen Insiderhandels bei der Fusion der Zementhersteller Lafarge und Holcim bestätigt. Der Verurteilte und weitere Personen, die durch die illegale Handlung Gewinne erzielten, müssen diese als sogenannte Ersatzforderungen an den Bund überweisen. (Urteile 6B_879/2018, 6B_864/2018, 6B_871/2018)
Abstract
BGer – Das Freiburger Milchverarbeitungs-Unternehmen Cremo muss dem Bund CHF 2,8 Millionen zurückerstatten, die es zwischen 2006 und 2015 erhielt. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Unternehmens abgewiesen. (Urteil 2C_792/2018)
Abstract
BGer – Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des syrischen Kurden im Fall des Ehrenmordes von Kriens LU abgewiesen. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren ist damit rechtskräftig. (Urteil 6B_1186/2018)
Abstract
BGer – Die seit 2015 geltende Gästetaxe für Ferienwohnungsbesitzer in den drei Bündner Gemeinden Flims, Laax und Falera ist rechtens und darf weiter erhoben werden. Das Bundesgericht hat Beschwerden von Betroffenen abgewiesen. (Urteile 2C_1049/2017, 2C_1050/2017, 2C_1051/2017, 2C_1052/2017)
Abstract
BVGer – Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft eines Bürgers Ex-Jugoslawiens mit kosovarischer Herkunft sowie den Widerruf seines Asylstatus. Die Umstände für die frühere Anerkennung der Eigenschaft als Flüchtling sind inzwischen weggefallen. Der Betroffene kann den Schutz der aktuellen Republik Kosovo in Anspruch nehmen. (Urteil D-4282-2015)
Abstract
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI hat eine Beschwerde gegen zwei Beiträge der «Tagesschau» von Fernsehen SRF abgewiesen. Thema bildete der Konflikt in Katalonien. Ebenfalls als programmrechtskonform erachtete die UBI zwei Beiträge der Nachrichtensendung «Le 19h30» von Fernsehen RTS zum Krieg in Syrien. Die von der UBI festgestellten Mängel begründeten noch keine Rechtsverletzung.
Abstract
Das Änderungsprotokoll zum Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA) zwischen der Schweiz und Ecuador ist am 17. April 2019 in Kraft getreten. Das Protokoll passt die Amtshilfeklausel dem internationalen Standard zum Informationsaustausch auf Anfrage an.
Abstract
Die Rechtsprechungsübersicht führt die zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. März 2019 bis und mit 16. April 2019 sowie die Urteile des EGMR mit Beteiligung der Schweiz auf. Neben Dossiernummer, Urteilsdatum, Abteilung/Kammer, Prozessgegenstand und Vorinstanz wird ein Hyperlink zum Originalentscheid und – sofern vorhanden – zur jeweiligen Mitteilung bzw. Besprechung in Jusletter und im dRSK wiedergegeben.
Jusletter