Urteilsbesprechung Snus
Das BGer erklärt Art. 5 TabV für verfassungs- und gesetzeswidrig
Mit Urteil 2C_718/2018 vom 27. Mai 2019 hat das Bundesgericht schweizweit für Aufsehen gesorgt. Es hat – kurz gesagt – das Tabakprodukt «Snus» legalisiert. Dabei hat es festgehalten, dass Art. 5 der bundesrätlichen Tabakverordnung (TabV) nicht nur die Grenzen des Lebensmittelgesetzes (LMG) überschreitet, sondern sogar willkürlich und damit verfassungswidrig ist, da es das weniger gefährliche Produkt Snus strenger reguliert als die gefährlicheren Zigaretten. Bei seiner Beurteilung sah sich das Bundesgericht insbesondere nicht durch das Anwendungsgebot von Art. 190 BV eingeschränkt.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Ausgangslage
- III. Konkrete Normenkontrolle
- 1. Art. 5 TabV hat keine genügende formellgesetzliche Grundlage
- 2. Art. 5 TabV ist willkürlich
- 3. Fazit
- IV. Weitere bemerkenswerte Erkenntnisse
- 1. Seltener Fall einer willkürlichen Verordnung
- 2. Denkbare Gründe für ein Verbot weniger schädlicher Stoffe
- 3. Anwendungsbereich von Art. 5 TabV bleibt ungeprüft
- 4. Grenzen der Berücksichtigung von internationalem Recht
- V. Schlusswort
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