Besonders gefährdete Arbeitnehmer/innen
Erläuterungen und Kommentar zur Änderung von Art. 10b/c COVID-19-Verordnung 2
Die COVID-19-Erkrankung verläuft bei älteren Personen und beim Vorliegen bestimmter Vorerkrankungen wesentlich gravierender. Entsprechend stellt sich die Frage, wie diese besonders gefährdeten Personen im Arbeitsverhältnis zu schützen sind. Der Bundesrat hat die umstrittene Bestimmung in der COVID-19-Verordnung 2 am 16. April angepasst. Vorrang hat noch immer die Arbeit zu Hause, darauf aufbauend sieht Art. 10c der Verordnung weitere Möglichkeiten und als ultima ratio eine Freistellung bei voller Lohnzahlung vor. Die neue Bestimmung ist ausgewogen, aber noch lückenhaft (Kündigungsschutz und Abgeltung der Kosten durch die EO).
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Besonders gefährdete Ältere und Personen mit Vorerkrankungen – Hintergrund und bisherige Regelungen
- III. Der Schutz besonders gefährdeter Arbeitnehmender ab dem 17. April 2020
- 1. Lockerung des «Lock-Downs» als (weitere) Triebfeder für die Änderung
- 2. Präzisierungen der besonders Gefährdeten
- 3. Aufbau und Inhalt von Art. 10c COVID-19-Verordnung 2
- 3.1. Übersicht
- 3.2. Die einzelnen Elemente der Kaskade
- 4. Beweisfragen
- 5. Nicht geregelte Aspekte
- 5.1. Kündigungsschutz für besonders gefährdete Arbeitnehmende
- 5.2. Verhältnis zur Verordnung zum Erwerbsausfall
- IV. Würdigung der Neuerungen
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