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Vorübergehender Verzicht auf Verzugszinsen auf verspäteten Beitragszahlungen
Rechtsgebiete:
SchKG, Sozialversicherungsrecht
Zitiervorschlag: Jurius, Vorübergehender Verzicht auf Verzugszinsen auf verspäteten Beitragszahlungen, in: Jusletter 4. Mai 2020
An seiner Sitzung vom 29. April 2020 hat der Bundesrat beschlossen, dass bei verspäteter Zahlung der AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge während der ausserordentlichen Lage keine Verzugszinsen verlangt werden. Die Regelung ist zeitlich beschränkt und ergänzt die bereits beschlossene Massnahme der zinsfreien Zahlungsaufschübe für Unternehmen in Liquiditätsengpässen.