DLT-Handelssysteme
Eine Einordnung in das Zivil- und Aufsichtsrecht
DLT-Handelssysteme zeichnen sich dadurch aus, dass auf ihnen DLT-Effekten gehandelt werden. DLT-Effekten werden auf verteilten Registern aufgesetzt. In zivilrechtlicher Hinsicht kann der Handel unter den neuen Vorschriften für DLT-Handelssysteme aber nach wie vor zentral strukturiert werden. Die Systeme nutzen dabei nur wenige Vorteile, die DLT-Plattformen auszeichnen. Die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an DLT-Handelssysteme richten sich an den geltenden Vorgaben für klassische Börsen oder multilaterale Handelssysteme aus. Insbesondere im Bereich der Finalität ergeben sich daraus für DLT-Handelssysteme mit dezentralen Elementen Herausforderungen.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Merkmale
- 1. Grundsatz
- 2. Weitere Voraussetzungen
- a. Zulassung nicht regulierter Teilnehmer
- b. Aktivität als Zentralverwahrer
- c. Aktivität als Zahlungssystem
- 3. Fazit
- III. Abgrenzung
- IV. Zivilrechtliche Aspekte
- 1. Ausgangslage
- 2. Dezentrale Systeme
- a. Prototyp
- b. Vertragsschluss
- c. Effektenseite
- d. Geldseite
- 3. Zentrale Systeme
- a. Prototyp
- b. Vertragsschluss
- c. Effektenseite
- d. Geldseite
- 4. Fazit
- V. Aufsichtsrechtliche Aspekte
- 1. Grundsatz
- 2. Besonderheiten im Teilnehmerkreis
- 3. Besonderheiten im Tätigkeitsfeld
- 4. Erleichterungen für kleine DLT-Handelssysteme
- 5. Finalität
- a. Finalität i.S.v. Art. 89 FinfraG
- b. Finalität i.S.v. Art. 973f E-OR
- 6. Fazit
- VI. Ergebnis
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare