Jusletter

Ermessensspielraum von kommunalen Anstellungsbehörden bei Lohnverhandlungen

  • Autor/Autorin: Marc Häusler
  • Beitragsart: Beiträge
  • Rechtsgebiete: Öffentliches Dienstrecht, Verwaltungsrecht, Grundrechte
  • DOI: 10.38023/6247e207-7664-4dac-b987-0c795a4e0109
  • Zitiervorschlag: Marc Häusler, Ermessensspielraum von kommunalen Anstellungsbehörden bei Lohnverhandlungen, in: Jusletter 22. Juni 2020
Gute Kadermitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf einer Gemeinde zu finden, ist schwierig. Der Arbeitsmarkt ist ausgetrocknet, die Ausbildung sowie die Arbeiten, die auf einer Gemeinde anfallen, sind anspruchsvoll. Es erstaunt daher nicht, dass gewisse Gemeinden versuchen, mit finanziellen Anreizen Kadermitarbeitende anzuwerben. In diesem Beitrag wird anhand des Beispiels des Kantons Bern die Frage erörtert, über welches Ermessen die kommunalen Anstellungsbehörden bei Lohnverhandlungen verfügen und welche Risiken eine Gemeinde eingeht, wenn sie den Anfangslohn einer Wunschkandidatin oder eines Wunschkandidaten «zu hoch» ansetzt.

Inhaltsverzeichnis

  • 1. Ausgangslage
  • 2. Gesetzliche Bestimmungen zum Anfangsgehalt und Ermessensspielraum
  • 2.1. Vorbemerkungen
  • 2.2. Kommunale und kantonale Bestimmungen
  • 2.3. Ermessensspielraum der Anstellungsbehörde
  • 3. Das Risiko von überhöhten Anfangslöhnen
  • 3.1. Verhinderung einer leistungs- und verhaltensabhängigen Mitarbeiterentschädigung
  • 3.2. Mögliche Ungleichbehandlung von langjährigen Mitarbeitenden
  • 3.3. Rechtsstreit als Konsequenz der Ungleichbehandlung
  • 3.4. Anspruch auf einen ausserordentlichen Gehaltsaufstieg infolge der Ungleichbehandlung
  • 4. Fazit

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