Interkantonale örtliche Zuständigkeit bei fürsorgerischer Unterbringung
BGer – Die fürsorgerische Unterbringung ist in jenem Kanton gerichtlich zu beurteilen, auf dessen Hoheitsgebiet sie angeordnet wurde. Das Bundesgericht widerspricht der Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, wonach für die Beschwerde gegen eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung stets das Gericht am Wohnsitz des Betroffenen interkantonal zuständig ist. (Urteil 5A_175/2020)
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