Kein Deferred Prosecution Agreement im Unternehmensstrafrecht?
Jürg Wernli
Déborah Carlson-Burkart
Zitiervorschlag: Jürg Wernli / Déborah Carlson-Burkart, Kein Deferred Prosecution Agreement im Unternehmensstrafrecht?, in: Jusletter 5. Oktober 2020
Der Bundesrat hat den Vorschlag der Bundesanwaltschaft nicht aufgenommen. Die Strafprozessordnung soll nicht um einen Art. 318bis ergänzt werden und es soll also keinen Aufschub der Anklageerhebung in Strafuntersuchungen gegen Unternehmen geben. Ist ein «Deferred Prosecution Agreement» in der Schweiz damit vom Tisch?
Inhaltsverzeichnis
1. Ausgangslage
2. Mögliche Konsequenzen einer Verurteilung/eines Freispruches auf ein Unternehmen
3. Kritik der OECD an der Anwendung des Art. 53 StGB
4. Nichtanwendung des Art. 53 StGB auf international tätige Unternehmen
5. Laufende Revision der Strafprozessordnung
6. Nächste Schritte im Gesetzesrevisionsverfahren
7. Vorschlag
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