Trägerübergreifende medizinische Begutachtung im Sozialversicherungsverfahren
Dürfen die IV-Stelle und der UVG-Versicherer im Verwaltungsverfahren die versicherte Person gegen deren Willen gemeinsam begutachten? Muss die versicherte Person eine solche intersystemische bzw. sozialversicherungsträgerübergreifende Begutachtung rechtlich erdulden? Der Beitrag nimmt zu diesen und weiteren Fragen Stellung.
Inhaltsverzeichnis
- I. Ausgangslage
- II. Rechtliche Stellung und Aufgabe der IV-Stellen und UVG-Versicherer im Verwaltungsverfahren
- III. Grundrechtseingriff – Voraussetzungen
- A. Allgemeines
- B. Gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs.1 BV)
- 1. Allgemeines
- 2. Prüfung möglicher Normen
- 2.1. UVG/UVV
- 2.2. IVG/IVV
- 2.2.1. Art. 57 Abs. 1 lit. i IVG (Koordination der medizinischen Massnahmen mit dem Kranken- und Unfallversicherer)
- 2.2.2. Art. 68bis Abs. 1 IVG (Formen der interinstitutionellen Zusammenarbeit)
- 2.3. ATSG/ATSV
- 2.3.1. Art. 43 Abs. 1 und 2 ATSG (Abklärung) sowie Art. 44 ATSG (Gutachten)
- 2.3.2. Art. 34 ATSG (Parteien) und Art. 49 Abs. 4 ATSG (Verfügung)
- 3. Ergebnis – Schlussfolgerung
- 4. Exkurs
- 4.1. Keine Notwendigkeit für versicherungsträgerübergreifende Begutachtungen
- 4.2. Falls doch …
- C. Überwiegendes öffentliches Interesse (Art. 36 Abs. 2 BV)
- 1. Allgemeines
- 2. Prüfung möglicher öffentlicher Interessen
- D. Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV)
- 1. Allgemeines
- 2. Ergebnis – Schlussfolgerung
- IV. Zusammenfassung der Ergebnisse
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