Erweiterte Auskunftspflicht der KESB ab 2024
Ab dem 1. Januar 2024 muss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) nicht nur das Zivilstandsamt, sondern allenfalls weitere Behörden über eine angeordnete Erwachsenenschutzmassnahme informieren. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 22. Februar 2023 eine Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) auf Anfang des nächsten Jahres in Kraft gesetzt. Er verzichtet hingegen auf den Erlass einer Verordnung über die Erteilung von Auskünften zu Massnahmen des Erwachsenenschutzes.
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