Dringliche Verpflichtungskredite für Garantien zugunsten der Schweizerischen Nationalbank (SNB) und der UBS
Die Rolle der Bundesversammlung
Die Bundesversammlung beschliesst «mit letztem Wort» die Ausgaben des Bundes. Sie kann einer von der FinDel im Dringlichkeitsverfahren beschlossenen Verpflichtung die Genehmigung verweigern. In diesem Fall ist die Verpflichtung zum Zeitpunkt der Nichtgenehmigung (ex nunc) als nicht existent zu betrachten. Je nach Konstellation kann sich die Rückabwicklung unterschiedlich gestalten. Es ist zentral, ein ausgeprägtes Bewusstsein (nicht nur bei Parlamentarierinnen und Parlamentariern) für die verfassungsmässigen Finanzkompetenzen der Bundesversammlung zu schaffen.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. Konkreter Streitgegenstand
- 2.1. Beschreibung
- 2.2. Rechtliche Grundlage
- 2.2.1. Spezialverordnung, Sonderbotschaft und Bundesbeschlüsse
- 2.2.2. Interessenwahrungsverordnungen und «Notrechtsverordnungen»
- 3. Wirkung eines von der FinDel abweichenden Beschlusses der Bundesversammlung
- 3.1. Finanzkompetenzen
- 3.2. Offizielle Haltung
- 3.3. Kritik
- 3.3.1. Genehmigungspflicht vs. Informationspflicht
- 3.3.2. Keine Abweichung von Art. 167 BV beabsichtigt
- 3.3.3. Kein «fait accompli»
- 3.3.4. FinDel steht nicht über der Bundesversammlung
- 3.3.5. Zeitliche Wirkung der Nichtgenehmigung durch die Bundesversammlung
- 3.4. (Keine) Organstreitigkeit zwischen Bundesversammlung und Bundesrat
- 4. Fazit
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