Jusletter

Der Vorbezug von Freizügigkeitsguthaben in der Sozialhilfe

Subsidiaritätsprinzip contra Vorsorgeschutz

  • Autor/Autorin: Michael E. Meier
  • Beitragsart: Beiträge
  • Rechtsgebiete: Sozialhilferecht
  • DOI: 10.38023/afb13fde-a6e4-407b-923b-3dfb49e6282d
  • Zitiervorschlag: Michael E. Meier, Der Vorbezug von Freizügigkeitsguthaben in der Sozialhilfe, in: Jusletter 15. Mai 2023
Vorsorgeguthaben und Freizügigkeitsleistungen werden im Hinblick auf ihre zweckmässige Verwendung im Rentenalter gesetzlich geschützt. Der Schutz erlischt weitgehend, sobald das Alters- oder Freizügigkeitsguthaben rechtmässig bezogen wurde, was derzeit mit 59 bzw. 60 Jahren möglich ist. Dies birgt ein Spannungspotential für Personen, die auf Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen angewiesen sind und sich dem Vorbezugsalter nähern. Müssen sie ihre Freizügigkeitsleistungen frühestmöglich vorbeziehen, um die Abhängigkeit von der Sozialhilfe zu beenden oder hat der Schutz der Vorsorge im Rentenalter Vorrang?

Inhaltsverzeichnis

  • I. Subsidiaritätsprinzip contra Vorsorgeschutz im Alter
  • A. Erhaltung des Vorsorgeschutzes bei Freizügigkeitsleistungen
  • B. Subsidiaritätsprinzip in der Sozialhilfe
  • C. Kollision von Subsidiaritätsprinzip und Vorsorgeschutz
  • D. Der Elefant im Raum: welcher Steuertopf soll bezahlen?
  • 1. Exkurs zur Existenzsicherung im Alter
  • 2. Kommunales und kantonales Steuersubstrat contra Bundeshaushalt
  • II. Rechtliche Einordnung der kollidierenden Interessen
  • A. BGE 148 V 114: Beschränkter Schutz des Freizügigkeitskapitals gegen Rückerstattungsforderungen der Sozialhilfe als Ausgangspunkt
  • B. Unzumutbarkeit des Vorbezuges von Freizügigkeitsguthaben gemäss kantonaler Rechtsprechung (Urteil St. Gallen)
  • C. Beschränkte Pfändbarkeit nach Art. 93 SchKG als geeigneter «Massstab für die Interessenabwägung» beim Vorbezug?
  • 1. Knacknuss 1: Der Vorsorgeschutz endet im Bereich des FZG mit Alter 59/60
  • 2. Knacknuss 2: Die Eintrittsschwelle im ELG kennt keine Ausnahme für FZL
  • 3. Knacknuss 3: Interessen des Betroffenen in der Zumutbarkeitsbeurteilung
  • III. Fazit und Lösungsvorschläge

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