Jusletter

Reform von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO

Die Änderung und Neufassung des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr

  • Autoren/Autorinnen: Daniel Jositsch / Arik Röthlisberger
  • Beitragsart: Beiträge
  • Rechtsgebiete: Strafprozessrecht
  • DOI: 10.38023/a8dc8958-5404-4615-8302-2405de895fc0
  • Zitiervorschlag: Daniel Jositsch / Arik Röthlisberger, Reform von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, in: Jusletter 5. Juni 2023
Mit der jüngsten Revision der StPO wurde der Haftgrund der Wiederholungsgefahr überarbeitet. Im vorliegenden Beitrag wird die den Haftgrund der Wiederholungsgefahr betreffende bundesgerichtliche Rechtsprechung zusammengefasst. Danach werden die im Verlauf der Revision eingebrachten Erwägungen und Argumente chronologisch nachgezeichnet. Es folgt eine Analyse der aus der Revision folgenden Anpassungen und eine Darstellung sowie Einordnung der in der Literatur vertretenen Auslegungsansätze. Die auf der Analyse und Einordnung gründenden Erkenntnisse werden schliesslich in drei Schlussfolgerungen zusammengefasst.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Einleitung
  • II. Ausgangspunkt
  • III. Bundesgerichtliche Rechtsprechung
  • 1. Verfassungsrechtliche Anforderungen
  • 2. Zweck
  • 3. Voraussetzungen
  • 3.1. Bereits früher verübte gleichartige Straftaten
  • 3.2. Ernsthafte Befürchtung einer erheblichen Gefährdung der Sicherheit anderer durch schwere Verbrechen oder Vergehen
  • 3.2.1. Schwere Verbrechen oder Vergehen
  • 3.2.2. Erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer
  • 3.2.3. Ernsthafte Befürchtung
  • IV. Revision
  • 1. Parlamentarische Initiierung
  • 2. Vorparlamentarisches Verfahren
  • 2.1. Vorentwurf und Erläuternder Bericht des Bundesrats
  • 2.2. Vernehmlassung
  • 2.3. Entwurf und Botschaft des Bundesrats
  • 3. Parlamentarisches Verfahren
  • 3.1. Beratung im Nationalrat
  • 3.2. Beratung im Ständerat
  • 3.3. Differenzbereinigung und Schlussabstimmung
  • V. Haftgründe de lege ferenda
  • 1. Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr
  • 1.1. Bereits früher verübte gleichartige Straftaten
  • 1.2. Ernsthafte Befürchtung einer erheblichen und unmittelbaren Gefährdung der Sicherheit anderer durch Verbrechen oder schwere Vergehen
  • 1.2.1. Verbrechen oder schwere Vergehen
  • 1.2.2. Erhebliche Gefährdung
  • 1.2.3. Unmittelbare Gefährdung
  • 1.2.4. Ernsthafte Befürchtung
  • 2. Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr
  • 2.1. Ausnahmsweise
  • 2.2. Dringender Verdacht der Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer anderen Person durch ein Verbrechen oder schweres Vergehen
  • 2.2.1. Verbrechen oder schweres Vergehen
  • 2.2.2. Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer Person
  • a. Beeinträchtigung
  • b. Physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person
  • c. Schwere
  • 2.3. Ernsthafte und unmittelbare Gefahr der Verübung eines gleichartigen, schweren Verbrechens
  • 2.3.1. Gleichartiges, schweres Verbrechen
  • 2.3.2. Unmittelbare und ernsthafte Gefahr
  • VI. Fazit

1 Kommentar

  • 1

    Nachtrag vom 6. Juni 2023

    Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 27. April 2023 festgehalten, dass die Anordnung von Untersuchungshaft bei fehlenden Vortaten auf Ausnahmefälle besonders gefährlicher Gewalttäter beschränkt bleiben muss. Handelt es sich bei der vom Tatverdacht umfassten nicht um die schwerstmögliche Straftat, so reicht ihre Schwere allein für die Annahme eines untragbar hohen Risikos nicht aus. In einem solchen Fall müssen mit Blick auf die bisher vom Bundesgericht beurteilten Fälle zusätzliche Elemente vorliegen. (BGer 1B_195/2023 vom 27. April 2023 E. 2.2 und 4 m.w.H., worin das Bundesgericht ein untragbar hohes Risiko bei einer mutmasslich versuchten schweren Körperverletzung mit Blick auf fehlende zusätzliche Elemente verneint hat).

    avatarArik Roethlisberger06.06.2023 10:53:48Antworten

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