Auslegung und ergänzende Auslegung von Schuldverträgen
Insbesondere das Verhältnis von ergänzender Auslegung und dispositivem Recht
Die Auslegung dient der Ermittlung dessen, was die Parteien abgemacht haben, die ergänzende Auslegung der Feststellung, was sie abgemacht hätten, hätten sie bei Vorliegen einer Vertragslücke das vertraglich nicht geregelte Problem einer Regelung zugeführt. Die beiden Vorgänge werden allerdings nicht immer klar getrennt und zudem wird bei der ergänzenden Auslegung teilweise auf unterschiedliche Kriterien abgestellt. Strittig ist sodann, ob bei der Lückenfüllung der ergänzenden Vertragsauslegung oder dem dispositiven Recht der Vorrang zukommt. Das Bundesgericht vertritt im Unterschied zum vorliegenden Beitrag die letztere Ansicht. In der Lehre finden sich beide Auffassungen.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung und Überblick
- II. Das Verhältnis von ergänzender Auslegung und dispositivem Recht
- 1. Die eigene Auffassung
- 2. Die (abweichende) Auffassung des Bundesgerichts
- 3. Die Lehre
- III. Fazit
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare