Verfahren zu einem E-Mail an russische Botschaft eingestellt
BStGer – Eine unüberlegt versendete E-Mail an die allgemeine Adresse der russischen Botschaft bleibt für den im Kanton Zürich wohnenden Absender ohne Folgen. Der angeschriebene Botschafter stellte keinen gültigen Strafantrag wegen Drohung, wie das Bundesstrafgericht festhält. Und die Bundesanwaltschaft wies ihn nicht innert Frist darauf hin. (Entscheid BB.2022.134)
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare