Weiterhin strenge Regeln für eigenhändig verfasste Testamente
BGer – Das Bundesgericht hält in seiner Rechtsprechung an den strengen Formvorschriften für ein Testament fest. Im konkreten Fall unterschrieb eine Frau ihren handschriftlich verfassten letzten Willen nicht, nannte sich selbst jedoch mit Vor- und Nachnamen als Verfasserin des Testaments. Dies reicht jedoch nicht. (Urteil 5A_133/2023)
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