Löhne ausgebeuteter Arbeiter fallen nicht unter Opferhilfegesetz
BGer – Ein geprellter ukrainischer Arbeiter hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung ausstehender Löhne aus der Opferhilfe, auch wenn sein Arbeitgeber wegen Menschenhandels verurteilt wurde. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Das nicht bezahlte Salär sei ein wirtschaftlicher Schaden, der nicht unter das Opferhilfegesetz falle. (Urteil 1C_19/2023)
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