Jusletter

Nachbesserungsrecht, Gewährleistungsausschluss und Abtretung von Mängelrechten beim Verkauf von neu erstellten oder umfangreich renovierten Wohnungen

Bemerkungen zum Entwurf zur Änderung des Obligationenrechts bezüglich Baumängel und zu BGer 4A_152/2021 vom 20. Dezember 2022

  • Autor/Autorin: Christoph Brunner
  • Beitragsart: Wissenschaftliche Beiträge
  • Rechtsgebiete: Kaufrecht, Obligationenrecht, OR besonderer Teil, Bau- und Raumplanungsrecht. Bodenrecht
  • DOI: 10.38023/a4bfddae-f458-435d-a590-1b804a721961
  • Zitiervorschlag: Christoph Brunner, Nachbesserungsrecht, Gewährleistungsausschluss und Abtretung von Mängelrechten beim Verkauf von neu erstellten oder umfangreich renovierten Wohnungen, in: Jusletter 20. November 2023
Am 25. September 2023 hat der Nationalrat als Erstrat die Revisionsvorlage «Baumängel» zwecks Verbesserung der Situation von Bauherren sowie Käuferinnen und Käufern von Grundstücken mit neu erstellten oder umfangreich renovierten Bauten angenommen. Vorgesehen ist u.a. ein zwingendes Nachbesserungsrecht des Käufers gegenüber dem Verkäufer sowie des Bestellers gegenüber dem Unternehmer, ein Systemwechsel bei der Mängelrüge und eine 10-jährige Verjährungsfrist. Die Revisionsvorlage wird vorgestellt und die Bedeutung der Problematik nach geltendem Recht mit einer Besprechung von BGer 4A_152/2021 vom 20. Dezember 2022 illustriert.

Inhaltsverzeichnis

  • I. Einleitung
  • II. Urteil des Bundesgerichts 4A_152/2021 vom 20. Dezember 2022
  • 1. Sachverhalt
  • 2. Erwägungen des Bundesgerichts
  • 3. Kritische Würdigung von BGer 4A_152/2021
  • a. Nachbesserung/Minderung
  • b. Abtretung des Nachbesserungsrechts zahlungshalber oder sicherungshalber?
  • c. Möglichkeit und Zumutbarkeit der Käufer, primär gegen die Unternehmer vorzugehen
  • III. Entwurf des Bundesrates zur Änderung des OR bezüglich Baumängel und Stand der Vorlage nach der Behandlung durch den Nationalrat
  • 1. Einleitung
  • 2. Übersicht der vorgeschlagenen Änderungen zum Nachbesserungsrecht, zur Rügepflicht und zur Verjährung
  • IV. Fazit

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