Zur Modernisierung des schweizerischen Gewährleistungsrechts im Fahrniskauf
Eine Analyse des Berichts des Bundesrates vom 16. Juni 2023 in Erfüllung des Postulates 18.3248 Marchand-Balet vom 15. März 2018
Die Bestimmungen des OR zum Fahrniskauf gehen von Kaufgegenständen aus, die bereits existieren und deren Eigenschaften nicht verändert werden können. Entsprechend werden dem Käufer nur begrenzte Mängelrechte eingeräumt. Dieses Verständnis entspricht nicht mehr der heutigen Realität. Digitalisierung, Servitisation und auch Nachhaltigkeitserwartungen stellen das Kaufrecht vor ganz neue Herausforderungen. Der vom Bundesrat im Juni 2023 publizierte Bericht zur Modernisierung des schweizerischen Gewährleistungsrechts beim Kauf schlägt gestützt auf diese Diskrepanz eine Reform der Gewährleistungsregeln vor, um diesen Herausforderungen gerecht zu werden.
Inhaltsverzeichnis
- I. Einleitung
- II. Auswertung der Reformvorschläge des Bundesrates
- 1. Übersicht
- 2. Anpassung des Mangelbegriffs
- 2.1. Keine Unterteilung in zugesicherte und gewöhnliche Eigenschaften
- 2.2. Verzicht auf Unterscheidung zwischen erheblichen und unerheblichen Mängeln
- 2.3. Absage an die Unterteilung von aliud und peius
- 2.4. Aussagen in der Werbung als Vertragsbestandteil
- 2.5. Haltbarkeit und Reparierbarkeit als objektive Voraussetzungen
- 2.6. Montage und Installation
- 2.7. Aktualisierungspflicht für Güter mit digitalen Komponenten
- 3. Vermutung des Mangels
- 4. Prüfungs- und Rügeobliegenheiten
- 5. Verjährungsfrist
- 5.1. Ablauf der Verjährungsfrist
- 5.2. Wirkung der Nacherfüllung
- 5.3. Wirkung von Reparatur und Ersatzlieferung
- 5.4. Verjährung für gebrauchte Waren
- 5.5. Güter mit digitalen Elementen
- 6. Rechtsbehelfe des Käufers
- 7. Schadenersatzansprüche
- 8. Regress der Endverkäuferin
- 9. Zwingende Ausgestaltung der B2C Bestimmungen
- III. Komplementäre Reformvorschläge
- 1. Definition des Konsumenten
- 2. Anpassung Art. 185 OR (Gefahrtragung)
- IV. Ergebnis
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