Staatshaftung für elektronisch zugängliche Daten des Grundbuchs und Haftung des Notariats bei Verwendung solcher Daten
Dargestellt am Beispiel des Kantons Bern
Der vorliegende Beitrag setzt sich mit der Haftung aus Grundbuchführung (Art. 955 ZGB) für elektronisch zugänglich gemachte Daten auseinander, dargestellt am Beispiel des Kantons Bern und der dort vom Grundbuchamt betriebenen digitalen Plattformen GRUDIS und GRUDIS public. Zudem werden die Haftungsrisiken des Notariats bei Erstellung und Verwendung von Auszügen und Belegen aus solchen Plattformen beleuchtet und ein Blick auf die Durchsetzung allfälliger Haftungsansprüche geworfen.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Einleitung
- 2. Rechtswirkungen der in GRUDIS und GRUDIS public angezeigten Daten und der daraus erstellten «Auszüge»
- 3. Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der in GRUDIS public abrufbaren Grundbuchdaten
- 4. Gewähr für die in GRUDIS abrufbaren Grundstück-Informationen
- 5. Haftung bei Perpetuierung von Fehlern aus Auszügen und Grundbuchbelegen in Urschriften/Urkunden
- 5.1. Haftung des Notariats
- 5.2. Wahrheitspflicht
- 5.3. Einsichtnahme in das Grundbuch
- 5.4. Einsichtnahme in die Belege im Besonderen
- 6. Koordination der beiden Haftungsansprüche
- 7. Prozessuales
- 8. Schlusswort und Ausblick
Loggen Sie sich bitte ein, um den ganzen Text zu lesen.
Es gibt noch keine Kommentare
Ihr Kommentar zu diesem Beitrag
AbonnentInnen dieser Zeitschrift können sich an der Diskussion beteiligen. Bitte loggen Sie sich ein, um Kommentare verfassen zu können.
0 Kommentare