Liebe Leser*innen,
Die Geburtsstunde der Konferenz der Schweizerischen Grundbuchführung (KSG) / Conférence Suisse du Registre Foncier (CSRF) / Conferenza Svizzera del Registro Fondiario (CSRF) jährt sich 2023 zum 75. Mal. Aus diesem Grund hat die Herausgeberschaft – Adrian Mühlematter, Evelyne Seppey, Philipp Adam und Andrea Gautschi – 35 namhafte Autorinnen und Autoren aus dem Umfeld des Beurkundungs- und Grundbuchrechts zusammengebracht, um die Jubilarin zu feiern.
Ganz im Sinne ihrer Tradition als Beitragsstifterin zur Weiterentwicklung ihres Fachgebiets vereint auch die Festschrift Beiträge zu unterschiedlichsten Fragestellungen aus der Grundbuchführung. Dabei werden nicht nur langjährige Probleme gelöst, sondern auch die Themenfelder für die Diskussionen von morgen abgesteckt.
Um die Beiträge einem grösseren Publikum zugänglich zu machen, veröffentlichen wir in der heutigen Jusletter-Ausgabe einen Teil dieser Festschrift. Die restlichen Beiträge folgen Anfang 2024.
Die Festschrift ist übrigens nicht nur elektronisch erschienen, sondern auch als sehr schönes gedrucktes Buch.
Wir wünschen eine lehrreiche und interessante Lektüre sowie einen guten Wochenstart!
Editions Weblaw
Abstract
Was passiert, nachdem Urkunds- oder andere anmeldungsberechtigte Personen ein Geschäft beim Grundbuchamt abgegeben haben? Unter welchem Blickwinkel wird das Geschäft vom Grundbuchamt geprüft? Wann und mit welchen Gründen darf das Grundbuchamt die Eintragung eines Geschäftes verweigern? Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über diese Problemstellungen.
Abstract
Das Gesetz sieht eine Vielzahl an Verfahren vor, um den Rechtsschutz im Grundbuchrecht und damit die Vollständigkeit und Zuverlässigkeit des Grundbuchs zu gewährleisten. Dieser Beitrag bietet einen Überblick über diesen Rechtsschutz, verstanden als Verfahren zur Korrektur unrichtiger oder unvollständiger Grundbucheinträge, wobei der Schwerpunkt auf der Grundbuchberichtigungsklage und der Grundbuchbeschwerde liegt.
Abstract
Der vorliegende Beitrag setzt sich mit der Haftung aus Grundbuchführung (Art. 955 ZGB) für elektronisch zugänglich gemachte Daten auseinander, dargestellt am Beispiel des Kantons Bern und der dort vom Grundbuchamt betriebenen digitalen Plattformen GRUDIS und GRUDIS public. Zudem werden die Haftungsrisiken des Notariats bei Erstellung und Verwendung von Auszügen und Belegen aus solchen Plattformen beleuchtet und ein Blick auf die Durchsetzung allfälliger Haftungsansprüche geworfen.
Abstract
Geometer unterstützen die Grundbuchführung bei der Sicherung der dinglichen Rechte; sie grenzen die Liegenschaften ab und beschreiben deren Inhalte. Geometer können mit dem Fachwissen und der technischen Grundausrüstung in weiteren Bereichen zur Sicherung von Rechten an Grund und Boden beitragen. Sie wirken aber bei der Dokumentation privatrechtlicher Grundeigentumsbeschränkungen nur unterstützend und bei der Feststellung des Umfangs von Eigentumsbeschränkungen aus dem öffentlichen Recht überhaupt nicht mit. Die Technik und das Wissen liessen es zu, alle Rechte an Grundstücken gemäss den heutigen Bedürfnissen zu bestimmen und abzubilden. Das Geometerwissen wäre auch ausserhalb der amtlichen Vermessung wertvoll und könnte nicht nur die Bauvermessung bzw. Baukontrolle unterstützen, sondern generell bei Konflikten zwischen verschiedenen Grenzen oder Objekten beigezogen werden; die dafür erforderliche Koordination steht jedoch bei den Kantonen (noch) nicht im Vordergrund.
Abstract
Das Berufsnotariat hat seinen Ursprung bereits im spätrömischen Recht, wobei die Anfänge noch bescheiden waren. Eine Veränderung des Berufsnotariats ereignete sich im vierten und fünften Jahrhundert, als das römische Staatswesen eine immer festere Gestalt erhielt. Die erste inhaltliche Fixierung des Berufsnotariats wurde schliesslich erstmalig durch Kaiser Justinian im Jahre 537 festgehalten. Eugen Huber hat die zentrale Bedeutung des Berufsnotariats nach spätrömischem Vorbild erkannt und entsprechend im ZGB umgesetzt: Einerseits hat er die Grundzüge des Berufsnotariats bereits bei der Einführung des ZGB im Jahr 1912 festgelegt und damit gesorgt, dass das Berufsnotariat bis heute ein nicht mehr wegzudenkendes Institut geworden ist. Andererseits forderte Eugen Huber für das Notariat die Gründung einer schweizerische Notariatsschule, was (noch) nicht umgesetzt werden konnte.
Abstract
Der vorliegende Beitrag befasst sich mit dem Umfang des Erfordernisses der öffentlichen Beurkundung beim Immobilienverkauf und bei anderen Innominatverträgen. Zunächst werden die Begriffe der öffentlichen Beurkundung und der öffentlichen Form, die mit dem Erfordernis der öffentlichen Beurkundung verfolgten Ziele und die von diesem Erfordernis erfassten Übertragungen von Immobilien dargestellt. Sodann wird der Zweck der öffentlichen Beurkundung beim Immobilienkaufvertrag sowie bei anderen Innominatverträgen analysiert. Besondere Aufmerksamkeit wird dabei der Frage des Kaufpreises gewidmet. Abschliessend werden die umstrittenen Fragen im Zusammenhang mit den Folgen der Nichteinhaltung der die öffentliche Beurkundung betreffenden Formvorschriften erörtert. (xf)
Abstract
Der Notar nimmt aufgrund seines unparteiischen Wesens und seiner beruflichen Fähigkeiten die Funktion eines Schlichters ein. Bevor er einen Vertrag aufsetzt, ist er verpflichtet, den Konsens zwischen den beteiligten Parteien zu suchen. Über die öffentliche Beurkundung hinaus übernimmt der Notar von Natur aus die Rolle eines Mediators, indem er aktiv nach Lösungen sucht, die die Parteien, Familien oder Erben zusammenbringen, anstatt sie zu entzweien. Ein wesentlicher Bestandteil zur Erreichung dieses Ziels sind Methoden der einvernehmlichen Konfliktlösung. Der finanziellen und praktischen Vorteile dieser Instrumente wird sich die breite Öffentlichkeit zunehmend bewusst. (xf)
Abstract
Der vorliegende Beitrag untersucht das Phänomen der «Teilgrundstücke», welche im Kanton Bern seit Jahrzehnten zu Tausenden existieren und abgeschafft werden sollen. Neben der zivilrechtlichen Qualifikation (unter Berücksichtigung der historischen Entstehung) fragt sich insb., ob «Teilgrundstücke» auch ohne Mitwirkung der daran berechtigten Personen aufgehoben werden können. Dabei zeigt sich, dass der grundbuchliche Nachvollzug der faktisch bereits erfolgten Teilung – auch bei «Auslagerung» der Bereinigungsarbeiten an bernische Notarinnen und Notare – auf Basis des geltenden Rechts regelmässig nur unter Einbezug der am Grundstück Berechtigten vorgenommen werden kann. Diese Aufhebung von «Teilgrundstücken» dürfte in vielen (aber nicht in allen) Fällen gelingen.
Abstract
Die Zunahme von Bau-/Renovierungs-/Umbau-/Sanierungsbaustellen auf dem recht engen Territorium der Schweiz, die insbesondere durch die gesetzlichen Ziele der Siedlungsverdichtung und der energetischen Sanierung/Optimierung sowie durch das Bevölkerungswachstum notwendig geworden ist, geht nicht ohne Belästigungen, insbesondere Lärmbelästigungen, einher. Dies führt dazu, dass – tendenziell – für jede Baustelle ein oder mehrere Prozesse geführt werden. Viele Nachbarn und Mieter in der Nähe der Baustellen (oder des im Bau befindlichen Gebäudes) beschweren sich über die von ihnen verursachten Belästigungen. Daher ist es wichtig, einen einheitlichen Begriff von «Belästigung» zu verwenden und diese nach objektiven Kriterien zu bewerten. Erforderlich ist dies sowohl aus praktischen Gründen als auch aus Gründen der Kohärenz der Rechtsordnung. (xf)
Abstract
BGer – Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hat das Strafverfahren gegen einen Vater wegen angeblicher schwerer Sexualdelikte zum Nachteil seiner Tochter sowie weiterer Straftaten zu Recht eingestellt. Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Mutter des Kindes ab. Das Solothurner Obergericht durfte gestützt auf umfassende Beweiserhebungen und ein Gutachten zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Kindes von einem klaren Fall ausgehen, der die Einstellung des Verfahrens rechtfertigt. (Urteil 7B_28/2023)
Abstract
BGer – Die Luzerner Staatsanwaltschaft hat es verpasst, einen jungen Mann trotz deutlicher Anhaltspunkte auf eine psychische Störung abklären zu lassen. Dafür erntet sie deutliche Kritik vom Bundesgericht. Diese «Nachlässigkeit» hat nun Folgen für die allfällige Anordnung einer stationären Therapie. (Urteil 7B_843/2023)
Abstract
BVGer – Der Preisüberwacher hat bei der Überprüfung der Preise einer Kehrichtverwertungsanlage umweltrechtliche Vorgaben falsch angewandt. Zu diesem Schluss gelangt das Bundesverwaltungsgericht und weist die Sache an den Preisüberwacher zurück. (Urteil B-5194/2020)
Abstract
Wettbewerbsschädliche Abreden und eine Abschottung des schweizerischen Automobilmarktes sollen verhindert werden. Deshalb hat der Bundesrat am 29. November 2023 die Verordnung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor (KFZ-Verordnung, KFZV) verabschiedet. Diese wird am 1. Januar 2024 in Kraft treten.
Abstract
Der Bundesrat hat beschlossen, eine Änderung des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes (FinfraG) per 1. Februar 2024 in Kraft zu setzen. Künftig wird mit Busse bestraft, wer in einem Angebotsprospekt oder in einer Voranmeldung eines öffentlichen Kaufangebots unwahre oder unvollständige Angaben macht. Damit wird eine Strafbarkeitslücke geschlossen.
Abstract
Der Bundesrat hat am 29. November 2023 entschieden, die Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) anzupassen und die Mindestlöhne zu erhöhen. Grund dafür ist die Teuerung. Die Erhöhung der Mindestlöhne tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Abstract
Der Bundesrat hat am 29. November 2023 die Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) verabschiedet. Diese schafft Rechtsklarheit sowie mehr Effizienz und Transparenz in Bezug auf das Entschädigungssystem für die Verwaltungskosten der Arbeitslosenkassen (ALK). Die Teilrevision umfasst neben formellen auch materielle Anpassungen, insbesondere eine Erweiterung der Möglichkeit zur Teilnahme an Berufspraktika sowie der Grundlagen für den Datenaustausch.
Abstract
Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 29. November 2023 beschlossen, die gesetzliche Verankerung der seit 2019 geltenden Börsenschutzmassnahme am 1. Januar 2024 in Kraft zu setzen. Damit vermeidet die Schweiz weiterhin negative Auswirkungen der fehlenden Börsenanerkennung durch die Europäische Union.
Jusletter