Nuisances : harmonisation et objectivation
Die Zunahme von Bau-/Renovierungs-/Umbau-/Sanierungsbaustellen auf dem recht engen Territorium der Schweiz, die insbesondere durch die gesetzlichen Ziele der Siedlungsverdichtung und der energetischen Sanierung/Optimierung sowie durch das Bevölkerungswachstum notwendig geworden ist, geht nicht ohne Belästigungen, insbesondere Lärmbelästigungen, einher. Dies führt dazu, dass – tendenziell – für jede Baustelle ein oder mehrere Prozesse geführt werden. Viele Nachbarn und Mieter in der Nähe der Baustellen (oder des im Bau befindlichen Gebäudes) beschweren sich über die von ihnen verursachten Belästigungen. Daher ist es wichtig, einen einheitlichen Begriff von «Belästigung» zu verwenden und diese nach objektiven Kriterien zu bewerten. Erforderlich ist dies sowohl aus praktischen Gründen als auch aus Gründen der Kohärenz der Rechtsordnung. (xf)
Table des matières
- 1. Introduction
- 2. Quelques rappels sur la notion de nuisances/excès/immissions
- 3. Unité de l’ordre juridique
- 4. La nuisance doit être objectivée
- 5. Analyse au regard de l’exemple du droit du bail (réduction de loyer pour nuisances)
- 6. La notion de « nuisances » valable en droit de voisinage (art. 679 CC et art. 684 CC) est-elle à géométrie variable ?
- 7. Conclusion
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